Rechtliches
Für Fachschaften gelten eine Reihe von Rechtsnormen, die sich aus diversen Gesetzen, Vorschriften und weiteren Regelungen herleiten. Das hieraus resultierende Wirrwarr an Paragraphen kann schon mal zu Missverständnissen führen. Die folgende Übersicht kann bei Problemen und rechtlichen Fragen als Orientierung dienen, sollte dabei allerdings nicht als Ersatz für eine professionelle Rechtsberatung gesehen werden. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.
Fachschaftenrelevanz
Üblicherweise haben rechtliche Fragen nur in Ausnahmefällen eine Bedeutung für Fachschaften, da es üblicherweise eingespielte Abläufe gibt, die sich daran orientierten, was dem Anschein nach sinnvoll ist. Relevant werden rechtliche Fragen für Fachschaften vor allem bei Beratungen für Studierende und bei Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stellen wie etwa dem Fachbereich, wenn es beispielsweise um Themen wie Mutterschutz, Gleichstellung oder Akkreditierung geht. Bei der Beratung von Studierenden lohnt sich neben dem Verweis auf die Rechtsberatung des AStA auch der Reader Klagen lohnt sich.
Rechtliche Stellung einer Fachschaft
Grundsätzlich gilt eine Fachschaft als Teil des Verwaltungsapparates im Hochschulkontext. Genauer gesagt gilt eine Fachschaft als teilrechtsfähige Teilkörperschaft der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist ihrerseits eine Teilkörperschaft der Universität. Die Universität wiederum ist eine autonome öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, welches letztlich zur Bundesrepublik und zur Europäischen Union gehört.
Die Fachschaftsvertretung und der Fachschaftsrat arbeiten auf die Erfüllung der Aufgaben ihrer Fachschaft hin, welche von der Satzung der Studierendenschaft vorgegeben werden:
- die Wahrnehmung der fachlichen Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft.
- das Beraten und Informieren ihrer Mitglieder in fachlicher und sozialer Hinsicht.
- das Mitwirken an der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums in den zugeordneten Fachbereichen, Fächern, beziehungsweise Studiengängen.
- die Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder.
- Die Wahrnehmung der besonderen wissenschafts- und hochschulpolitischen, kulturellen und sozialen Belange ihrer Mitglieder, bei angemessenen Vorkehrungen hinsichtlich der besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie Kinder.
- Das regelmäßige und umfassende Informieren ihrer Mitglieder über hochschulpolitische Themen, insbesondere diesbezügliche Entscheidungen und Debatten in den Gremien der Studierendenschaft.
- Die Förderung überörtlicher und internationaler Beziehungen von Fachschaften und vergleichbaren Vertretungen.
- Das Hinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile von Frauen* in Hochschule und Gesellschaft.
Die Teilrechtsfähigkeit einer Fachschaft leitet sich aus den Aufgaben der Fachschaft ab. Mit jeder Aufgabe geht das Recht einher, diese Aufgaben angemessen erfüllen zu können. Darüber hinaus ist die Fachschaft nicht rechtsfähig. Eine Fachschaft kann beispielsweise keine Verträge abschließen. (Mitglieder der Fachschaft können aber im Sinne der Fachschaft Verträge abschließen)
Systematik
Vereinfacht dargestellt werden die geltenden Regelungen in der Rechtshierarchie von oben herab gereicht und dabei immer spezifischer gefasst. Die Rechtshierarchie eines Fachschaftsrats bildet sich beispielsweise in folgenden Ebenen ab:
- EU
- Bundesrepublik
- Nordrhein-Westfalen
- Universität Münster
- Studierendenschaft
- Fachschaft
- Gremium
Rechtsnormen auf Europa-Ebene
Rechtsnorm | Thema | Fachschaftenrelevanz |
Verordnung Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport | Erasmus | Grundlage für Erasmus |
Datenschutz-Grundverordnung | Datenschutz | Grundlagen für Datenschutz |
Rechtsnormen auf Bundesebene
Rechtsnorm | Thema | Fachschaftenrelevanz |
Grundgesetz | Grundlegende Normierung | Diverse Grundrechte, u.a.:
→ Selbstbindung der Verwaltung: Wenn es zwei vergleichbare Fälle gibt oder eine eindeutige Verwaltungsvorschrift, existiert zu diesem Fall eine Verwaltungspraxis, von welcher nur begründet abgewichen werden darf.
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Hochschulrahmengesetz | Hochschulen | Grundlage des Hochschulrechts, u.a.:
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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen | Infektionsschutz | Grundlagen des Infektionsschutzes |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | Gleichstellung | Diskriminierungsverbot im Bildungskontext |
Bürgerliches Gesetzbuch | Normierung des Privatrechts | Der Allgemeine Teil §§ 1-240 enthält Definitionen für zentrale Rechtsbegriffe wie:
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Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium | Mutterschutz | Grundlagen des Mutterschutzes
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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen | Gleichstellung |
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Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen | Stipendien | Grundlagen zu Stipendien |
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung | Digitalisierung | Pflicht zu Beschreibungstexten im Internet für alle öffentlichen Stellen nach § 3 |
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz | Gleichstellung | Kommunikationshilfen in § 3 |
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz | Gleichstellung | Formen der Zugänglichmachung und Bekanntgabe in §§ 3, 4 |
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten | Krankenversicherung | Falls mal wer fragt, wie das eigentlich mit der Krankenversicherung und den Bescheinigungen gedacht ist. |
Rechtsnormen auf Landesebene
Rechtsnorm | Thema | Fachschaftenrelevanz |
Hochschulgesetz | Hochschulen | Spezifizierung des Hochschulrechts für NRW, u.a.:
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Kunsthochschulgesetz | Kunsthochschulen + Fachbereich 15 | Betrifft nur den Fachbereich 15 (Fachschaften Musikhochschule und Musikpädagogik) |
Verwaltungsverfahrensgesetz | Verwaltung | Grundlage des Verwaltungsrechts:
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Datenschutzgesetz | Datenschutz |
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Informationsfreiheitsgesetz | Informationsfreiheit |
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Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung | Verwaltung |
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Behindertengleichstellungsgesetz | Gleichstellung |
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Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen | Qualitätsverbesserung |
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Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre | Akkreditierung |
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Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen | Finanzen |
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Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen | Gleichstellung | Standards für Homepages und Apps |
Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen | Gleichstellung | Standards für Homepages und Apps |
Hochschulvertrag zwischen Universität und Ministerium | O-Wochen-Legitimation in § 3 (3): „Studentische Mentoren aus höheren Fachsemestern helfen jüngeren Studierenden, sich zu Beginn des Studiums in der neuen Lebenssituation einzufinden, soziale Kontakte zu knüpfen und auch die Organisation des Studiums zu meistern.“ | |
Hochschulvertrag-Sondervereinbarung Lehramtsausbildung zwischen Universität und Ministerium | Lehramt | Vorgesehene Kapazitäten für das Lehramtsstudium |
Rechtsnormen auf Universitätsebene
Rechtsnorm | Thema | Fachschaftenrelevanz |
Grundordnung |
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Ordnung zur ergänzenden Regelung der Organisation von Gremien | Bestimmung über Gremien der akademischen Selbstverwaltung (außer Senatsgremien), u.a.:
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Wahlordnung für den Senat | Wahlen zum Senat | Falls sich jemand zur Wahl aufstellen möchte |
Wahlordnung für die Fachbereichsräte | Wahlen zu den Fachbereichsräten | Falls sich jemand zur Wahl aufstellen möchte |
Ordnung für die Durchführung der Wahl der Vertretung der Belange der studentischen Hilfskräfte | Wahlen zur SHK-Vertretung | Falls sich jemand zur Wahl aufstellen möchte |
Fachbereichsordnungen | Bestimmt den Aufbau eines Fachbereichs | |
Zulassungsordnungen | Einschreibung in einen Studiengang | Regelt die Zulassung zu einem Studiengang |
Prüfungsordnungen | Lehre und Studium | Möglichkeiten des Studienverlaufs, Anwesenheitspflichten, etc. |
Satzung und Ordnungen der Studierendenschaft
Rechtsnorm | Thema | Fachschaftenrelevanz |
Satzung der Studierendenschaft | Diverse Regelungen für die Studierendenschaft, u.a.:
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Wahl- und Urabstimmungsordnung | Wahlen | Ablauf von Wahlen zu Vertretungen (Studierendenparlament, Fachschaftsvertretungen und Ausländische Studierendenvertretung) |
Pressestatut | Semesterspiegel | |
Härtefallordnung | Erstattung des Studierendenbeitrags | Regelt die Erstattung des Semesterbeitrags im Härtefall |
Beitragsordnung | Studierendenbeitrag | Regelt den Teil des Semesterbeitrags, der an die Studierendenschaft fällt, sowie die Rückerstattung des Semesterticket-Beitrages in bestimmten Fällen. |
Vergabeordnung | Darlehen an Studierende | Regelt die Vergabe von Darlehen an Studierende in finanzieller Notlage. |
Fachschaftsordnungen
Eine Fachschaftsvertretung kann ihrer Fachschaft eine Ordnung geben.
Geschäftsordnungen
Jedes Gremium kann sich selbst eine Ordnung geben. Falls ein Gremium innerhalb einer Fachschaft oder innerhalb der Studierendenschaft keine eigene Geschäftsordnung hat, gilt die Standardgeschäftsordnung aus dem Anhang zur Satzung der Studierendenschaft.
Rechtsprechung
Rechtsspruch | Thema | Fachschaftenrelevanz |
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5606/09 | Mensa-Party mit „Culcha Candela“ | Übertreiben kann teuer werden. |