Gesetz zu COVID-19: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Paragraphennummerierung bezieht sich auf das Hochschulgesetz.
Die Paragraphennummerierung bezieht sich auf das Hochschulgesetz.
== [https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/video.html?id=1107387 Landtagsdebatte zur 1. Lesung] ==
Am 1. April debattierte der Landtag ab 10 Uhr über den Gesetzesentwurf. Es gab Lob für diverse Medizin-Fachschaften und Kritik an der vorgesehenen Möglichkeit, das Parlament unbefristet zu entmachten. Das Gesetz soll bis zur 2. Lesung überarbeitet werden, von möglichst allen Fraktionen des Landtags getragen werden und durch ein Beteiligungsverfahren insbesondere die Ansichten der Studierendenschaften berücksichtigen.


== Kritik ==
== Kritik ==

Version vom 2. April 2020, 02:52 Uhr

Das Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie soll am 9. April vom Landtag beschlossen werden. Unter anderem würden dadurch dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft Eingriffsmöglichkeiten in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften gewährt.

Begründung

Das zugrundeliegende Problem schildert der Gesetzesentwurf wie folgt:

„Das neuartige Coranavirus [sic] SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen eine hohe Zahl von Infektionen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat vor diesem Hintergrund mit Verordnung vom 22. März 2020, gestützt auf Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, verschiedene Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coranavirus [sic] getroffen (GV. NRW. S. 178a). So dürfen etwa Rückkehrer aus Infektionsgebieten bestimmte Bereiche nicht mehr betreten, Handel und Gastronomie sind deutlich eingeschränkt, der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten ist untersagt, ebenso Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit.

Zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen der Krise für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Landtag am 24. März 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen (Nachtragshaushaltsgesetz 2020, GV. NRW. S. 185; NRW-Rettungsschirmgesetz, GV. NRW. S. 185).

Jenseits der bereits getroffenen Maßnahmen gibt es in verschiedenen weiteren Rechtsbereichen dringenden gesetzlichen Anpassungsbedarf. So fehlen bislang Regelungen, die für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dem Land die entsprechenden Krisenreaktionsmaßnahmen im Bereich der stationären Versorgung und des öffentlichen Gesundheitssystems ermöglichen. Viele Vorschriften sind außerdem, etwa was Zusammenkünfte von Personen oder Abwicklung von Verwaltungsleistungen anbetrifft, nicht auf die aktuelle Krisensituation zugeschnitten. Dringender Regelungsbedarf existiert auch zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen, zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen, im Hochschul- und Kunsthochschulbereich, zur Bildungsfinanzierung und im Personalvertretungsrecht."

Änderungen im Überblick

wesentliche Änderungen beziehen sich auf den Fall einer „epidemischen Lage von landesweiter Tragweite“, in welchem unter anderem Folgendes gilt:

  • Das Land kann in den Gestaltungsbereich und Versorgungsauftrag von Krankenhäusern eingreifen.
  • Gesundheitsämter und weitere Gesundheitsbehörden können weitreichende Weisungen erhalten.
  • Das Land kann notwendige Materialien und medizinische Geräte kollektivieren.
  • Das Land kann über Personen aus Heilkunde, Pflege, Rettungsdienst oder anderen Gesundheitsberufen verfügen, um die Versorgung sicherzustellen.
  • Auf allen staatlichen Ebenen des Landes werden vereinfachte Verfahren für Beschlüsse möglich.
  • Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft kann Regelungen bezüglich Prüfungen, Anerkennung von Leistungen, Regelstudienzeit, Amtszeit der Gremien und Einschreibung erlassen und dabei teilweise vom Hochschulgesetz und Kunsthochschulgesetz (Fachbereich Musikhochschule) abweichen.
  • Elektronische Verwaltungsverfahren werden vereinfacht.

Außerdem gilt speziell für die aktuelle Lage:

  • Das Ministerium für Schule und Bildung kann abweichende Regelungen für das Referendariat im Studium auf Lehramt beschließen.
  • Eine Sonderregelung für kommunale Finanzen wird festgelegt.
  • Die Kommunen können Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen ein Jahr länger ausschöpfen.

Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums für Kultur uns Wissenschaft

Das Ministerium kann mit der Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes folgende Regelungen per Dekret umgehen:

Die Paragraphennummerierung bezieht sich auf das Hochschulgesetz.

Landtagsdebatte zur 1. Lesung

Am 1. April debattierte der Landtag ab 10 Uhr über den Gesetzesentwurf. Es gab Lob für diverse Medizin-Fachschaften und Kritik an der vorgesehenen Möglichkeit, das Parlament unbefristet zu entmachten. Das Gesetz soll bis zur 2. Lesung überarbeitet werden, von möglichst allen Fraktionen des Landtags getragen werden und durch ein Beteiligungsverfahren insbesondere die Ansichten der Studierendenschaften berücksichtigen.

Kritik

Zu diesem Gesetzesentwurf wurde neben allgemeiner Kritik unter anderem folgende Kritik mit Hochschulbezug geäußert:

  • Ausländische Studierende müssen vor den Unsicherheiten bezüglich Aufenthaltsstatus und Studienfinanzierung unterstützt werden. Das Aufenthaltsgesetz muss angepasst werden.
  • Die studentische Beteiligung in den durch die nun vereinfachten Verfahren darf nicht vom Gutdünken der jeweiligen Rektorate abhängig sein.
  • Die Änderung des Hochschulgesetzes soll zeitlich befristet werden.
  • Der Grundsatz der Ermessensentscheidungen soll zu Gunsten der Studierenden festgeschrieben werden.