Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Die Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 gilt mindestens bis zum 14. Juni 2020 und schafft Regelungen für Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften, die vom Hochschulgesetz abweichen. Die Verordnung wird durch das Rektorat umgesetzt. Die Regelungen des Rektorats, die auf dieser Verordnung basieren, können wiederum von den Ordnungen der Universität abweichen.
Auswirkungen auf Lehre und Studium
Lehrveranstaltungen können teilweise oder komplett verschoben werden, auch in ein anderes Semester. Die Regelstudienzeit wird um ein Semester erhöht. Prüfungen können Online stattfinden.
Zur Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen. Von Prüfungsordnungen kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
- die Prüfungsform
- die Dauer der Prüfung
- die Lehrform und Teilnahmevoraussetzungen
- die Voraussetzungen für Auslandssemester und berufspraktische Studienphasen
- die Anzahl und die Voraussetzungen von Prüfungswiederholungen
- die Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, sowie Studierende mit Kind
- die Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren
- die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen
- die Folgen des Rücktritts von einer Prüfungsleistung
- die Art und Weise der Erbringung des Nachweises krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit
- die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften
- die Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen
- die Höchstfristen für die Anerkennung von außerhalb des Studiengangs erbrachten Leistungen
- die Einsicht in Prüfungsakten
Außerdem ist es möglich, dass Prüfungsleistungen, die während der epidemischen Lage erbracht wurden, nicht benotet werden und nicht in die Gesamtnote einfließen. Wird eine Prüfung im Erstversuch nicht bestanden, gilt dies nicht als Fehlversuch, es sei denn das Rektorat sieht dies explizit in einer entsprechenden Regelung vor.
Darüber hinaus hat das Rektorat die Möglichkeit eine Härtefallregelung für Studierende in sozialer Notlage vorzusehen, welche vorsehen kann, dass solche Studierenden nicht an der Universität eingeschrieben sein müssen, wenn sie in diesem Semester lediglich ihre Abschlussprüfung vor sich haben.
Auswirkungen auf Gremien
Gremien sind auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, sofern ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde. Die Vorsitzenden eines Gremiums entscheiden, ob eine physische Präsenz zur Teilnahme an den Sitzungen eines Gremiums notwendig ist, ob eine virtuelle Sitzung genügt, sowie ob Beschlüsse in Umlaufverfahren, bzw. elektronischer Kommunikation gefasst werden. Sitzungen können in Bild- und Ton übertragen werden, ohne dass eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung vonnöten ist.
Auswirkungen auf studentische Wahlen
Die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen können auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn sie nach Einschätzung des AStA aufgrund der epidemischen Lage nicht oder nur unter erschwerten Bedingung stattfinden können. Der Zeitpunkt der Wahl wird durch den AStA bestimmt. Mit einer Verschiebung der Wahl verlängert sich die Amtszeit der aktuellen Mitglieder und verkürzt sich für die Mitglieder, welche durch die verschobene Wahl gewählt werden. Zusätzlich erhält der AStA ein Selbstergänzungsrecht. Das heißt, der AStA kann selbst entscheiden, neue Mitglieder aufzunehmen, wenn ein Mitglied anlässlich der verschobenen Wahl ausscheidet.
Auswirkungen auf akademische Wahlen
Die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten, den Dekanaten und weiteren Gremien der akademischen Selbstverwaltung können auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn sie aufgrund der epidemischen Lage nicht oder nur unter erschwerten Bedingung stattfinden können. Mit einer Verschiebung der Wahl verlängert sich die Amtszeit der aktuellen Mitglieder und verkürzt sich für die Mitglieder, welche durch die verschobene Wahl gewählt werden.
Auswirkungen auf die Einschreibung
Die Fristen, welche in Verbindung zur Einschreibung stehen, können durch das Rektorat verändert werden. Der Die Frist zur Erbringung des Nachweises für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen von Master-Studiengängen kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden.