Gesetz zu COVID-19: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Vorfeld sind mehrere [https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/aktuelle-dokumente.html?dokTyp=ST&wp=17&dokNum=Drs%2017/8920&_eventId_sendform=suchen Stellungnahmen] eingegangen.
Im Vorfeld sind mehrere [https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/aktuelle-dokumente.html?dokTyp=ST&wp=17&dokNum=Drs%2017/8920&_eventId_sendform=suchen Stellungnahmen] eingegangen.


Im ersten Teil der Sitzung wurden verfassungsrechtliche Fragen behandelt. Im Bezug auf Hochschulen wurde hier die Verletzung der Freiheit der Selbstverwaltung der Hochschulen angemerkt. Des weiteren wurde darauf verwiesen, dass ein Regieren am Parlament vorbei die Rechte der Opposition verletzt und das dieses Gesetz nur dann wirklich zum Tragen kommt, wenn eine landesweite Epidemie vorliegt, die nicht gleichzeitig eine bundesweite Epidemie ist. Eine verwaltungsrechtliche Regelung der Triage wird als irrsinnig eingeschätzt. Hierzu wurde im zweiten Teil von medizinischen Sachverständigen darauf verwiesen, dass es gegen die Berufsethik verstoße medizinische Anweisungen von Fachfremden anzunehmen. Außerdem enthält der Gesetzesentwurf eine salvatorische Klausel in § 16, die nach geltender Rechtsprechung unzulässig ist.
Im ersten Teil der Sitzung wurden verfassungsrechtliche Fragen behandelt. Im Bezug auf Hochschulen wurde hier die Verletzung der Freiheit der Selbstverwaltung der Hochschulen angemerkt. Des weiteren wurde darauf verwiesen, dass ein Regieren am Parlament vorbei die Rechte der Opposition verletzt und das dieses Gesetz nur dann wirklich zum Tragen kommt, wenn eine landesweite Epidemie vorliegt, die nicht gleichzeitig eine bundesweite Epidemie ist. Eine verwaltungsrechtliche Regelung der Triage wird als irrsinnig eingeschätzt. Hierzu wurde im zweiten Teil von medizinischen Sachverständigen darauf verwiesen, dass es gegen die Berufsethik verstoße, medizinische Anweisungen von Fachfremden anzunehmen. Außerdem enthält der Gesetzesentwurf eine salvatorische Klausel in § 16, die nach geltender Rechtsprechung unzulässig ist.


Im zweiten Teil werden Fragen an Sachverständige gestellt. Im Bezug auf Hochschulen wurde angemerkt, dass einheitliche Regelungen des Ministeriums der vielseitigen Landschaft von Fächern und Standorten im Land nicht gerecht werden könne, weswegen eine „bottom up“-Regelung zu bevorzugen sei. Es wurde angeregt, ähnlich wie bei den kommunalrechtlichen Änderungen die Arbeit der Gremien der Hochschulen, insbesondere der Fachbereiche, zu erleichtern.
Im zweiten Teil werden Fragen an Sachverständige gestellt. Im Bezug auf Hochschulen wurde angemerkt, dass einheitliche Regelungen des Ministeriums der vielseitigen Landschaft von Fächern und Standorten im Land nicht gerecht werden könne, weswegen eine „bottom up“-Regelung zu bevorzugen sei. Es wurde angeregt, ähnlich wie bei den kommunalrechtlichen Änderungen die Arbeit der Gremien der Hochschulen, insbesondere der Fachbereiche, zu erleichtern.

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