Anträge zur Fachschaften-Finanzordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Fasse in § 2 den 4. Absatz neu:
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* Erstattungsanträge werden von den <s>Fachschaftenreferent*innen</s> Finanzreferent*innen des AStA geprüft. Stellen die <s>Fachschaftenreferent*innen</s> Finanzreferent*innen die Zulässigkeit fest, ist die Auszahlung der beantragten Erstattung seitens der Finanzreferent*innen des AStA anzuweisen. Die Anweisung kann aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden, worüber die Finanzreferent*innen die <s>Fachschaftenreferent*innen</s> zu informieren haben, welche wiederum die schwerwiegenden Gründe auf der FK zur Debatte stellen, sofern die betroffene Fachschaft, respektive die betroffenen Fachschaften, einwilligen.  
* Erstattungsanträge werden von den <s>Fachschaftenreferent*innen</s> Finanzreferent*innen des AStA geprüft. Stellen die <s>Fachschaftenreferent*innen</s> Finanzreferent*innen die Zulässigkeit fest, ist die Auszahlung der beantragten Erstattung seitens der Finanzreferent*innen des AStA anzuweisen. Die Anweisung kann aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden, worüber die Finanzreferent*innen die Fachschaftenreferent*innen zu informieren haben, welche wiederum die schwerwiegenden Gründe auf der FK zur Debatte stellen, sofern die betroffene Fachschaft, respektive die betroffenen Fachschaften, einwilligen.  


Fasse in § 2 den 6. Absatz neu:
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