Rechtliches

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Für Fachschaften gelten eine Reihe von Rechtsnormen, die sich aus diversen Gesetzen, Vorschriften und weiteren Regelungen herleiten. Das hieraus resultierende Wirrwarr an Paragraphen kann schon mal zu Missverständnissen führen. Die folgende Übersicht kann bei Problemen und rechtlichen Fragen als Orientierung dienen, sollte dabei allerdings nicht als Ersatz für eine professionelle Rechtsberatung gesehen werden. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Fachschaftenrelevanz

Üblicherweise haben rechtliche Fragen nur in Ausnahmefällen eine Bedeutung für Fachschaften, da es üblicherweise eingespielte Abläufe gibt, die sich daran orientierten, was dem Anschein nach sinnvoll ist. Relevant werden rechtliche Fragen für Fachschaften vor allem bei Beratungen für Studierende und bei Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stellen wie etwa dem Fachbereich, wenn es beispielsweise um Themen wie Mutterschutz, Gleichstellung oder Akkreditierung geht.

Rechtliche Stellung einer Fachschaft

Grundsätzlich gilt eine Fachschaft als Teil des Verwaltungsapparates im Hochschulkontext. Genauer gesagt gilt eine Fachschaft als teilrechtsfähige Teilkörperschaft der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist ihrerseits eine Teilkörperschaft der Universität. Die Universität wiederum ist eine autonome öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, welches letztlich zur Bundesrepublik und zur Europäischen Union gehört.

Die Fachschaftsvertretung und der Fachschaftsrat arbeiten auf die Erfüllung der Aufgaben ihrer Fachschaft hin, welche von der Satzung der Studierendenschaft vorgegeben werden:

  1. die Wahrnehmung der fachlichen Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft.
  2. das Beraten und Informieren ihrer Mitglieder in fachlicher und sozialer Hinsicht.
  3. das Mitwirken an der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums in den zugeordneten Fachbereichen, Fächern, beziehungsweise Studiengängen.
  4. die Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder.
  5. Die Wahrnehmung der besonderen wissenschafts- und hochschulpolitischen, kulturellen und sozialen Belange ihrer Mitglieder, bei angemessenen Vorkehrungen hinsichtlich der besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie Kinder.
  6. Das regelmäßige und umfassende Informieren ihrer Mitglieder über hochschulpolitische Themen, insbesondere diesbezügliche Entscheidungen und Debatten in den Gremien der Studierendenschaft.
  7. Die Förderung überörtlicher und internationaler Beziehungen von Fachschaften und vergleichbaren Vertretungen.
  8. Das Hinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile von Frauen* in Hochschule und Gesellschaft.

Die Teilrechtsfähigkeit einer Fachschaft leitet sich aus den Aufgaben der Fachschaft ab. Mit jeder Aufgabe geht das Recht einher, diese Aufgaben angemessen erfüllen zu können. Darüber hinaus ist die Fachschaft nicht rechtsfähig. Eine Fachschaft kann beispielsweise keine Verträge abschließen. (Mitglieder der Fachschaft können aber im Sinne der Fachschaft Verträge abschließen)

Systematik

Vereinfacht dargestellt werden die geltenden Regelungen in der Rechtshierarchie von oben herab gereicht und dabei immer spezifischer gefasst. Die Rechtshierarchie eines Fachschaftsrats bildet sich beispielsweise in folgenden Ebenen ab:

  • EU
  • Bundesrepublik
  • Nordrhein-Westfalen
  • Universität Münster
  • Studierendenschaft
  • Fachschaft
  • Gremium

Rechtsnormen auf Europa-Ebene

Rechtsnorm Thema Fachschaftenrelevanz
Verordnung Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport Erasmus Grundlage für Erasmus
Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz Grundlagen für Datenschutz

Rechtsnormen auf Bundesebene

Rechtsnorm Thema Fachschaftenrelevanz
Grundgesetz Grundlegende Normierung Diverse Grundrechte, u.a.:
  • Allgemeine Handlungsfreiheit: Jeder Verwaltungsakt, der die freie Entfaltung eines Menschen einschränkt, verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1, sofern der Verwaltungsakt nicht dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, der Grundrechte weiter Menschen oder des Sittengesetzes dient.
  • Gleichheitssatz: „Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen“ → Willkür-Verbot / Grundsatz des Präzedenzfalls

→ Selbstbindung der Verwaltung: Wenn es zwei vergleichbare Fälle gibt oder eine eindeutige Verwaltungsvorschrift, existiert zu diesem Fall eine Verwaltungspraxis, von welcher nur begründet abgewichen werden darf.

  • Versammlungsfreiheit: Menschen dürfen sich versammeln, sofern es nicht ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet.
Hochschulrahmengesetz Hochschulen Grundlage des Hochschulrechts, u.a.:
  • Aufgaben der Universität nach § 2
  • Definition der Freiheit des Studiums in § 4
  • Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfung in § 9
  • Studierendenschaft in § 41
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutz Grundlagen des Infektionsschutzes
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Gleichstellung Diskriminierungsverbot im Bildungskontext
Bürgerliches Gesetzbuch Normierung des Privatrechts Der Allgemeine Teil §§ 1-240 enthält Definitionen für zentrale Rechtsbegriffe wie:
  • Person
  • Schrift
  • Text
  • Vertretung
  • Frist
  • Termin
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium Mutterschutz Grundlagen des Mutterschutzes
  • § 11 Unzulässige Tätigkeiten
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Gleichstellung
  • Recht auf Gebärdensprache in § 6
  • Recht auf verständliche Kommunikation in § 11
Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen Stipendien Grundlagen zu Stipendien
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung Digitalisierung Pflicht zu Beschreibungstexten im Internet für alle öffentlichen Stellen nach § 3
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Gleichstellung Kommunikationshilfen in § 3
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Gleichstellung Formen der Zugänglichmachung und Bekanntgabe in §§ 3, 4
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten Krankenversicherung Falls mal wer fragt, wie das eigentlich mit der Krankenversicherung und den Bescheinigungen gedacht ist.


Rechtsnormen auf Landesebene

Rechtsnorm Thema Fachschaftenrelevanz
Hochschulgesetz Hochschulen Spezifizierung des Hochschulrechts für NRW, u.a.:
  • Aufgaben der Universität in § 3
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder in § 10
  • Verfahrensgrundsätze in § 12
  • Fachbereichsräte in § 28
  • wissenschaftliche Einrichtungen in § 29
  • Berufungsverfahren in § 38
  • Studierendenschaft in § 53
  • Fachschaften in § 56
  • Vermögen und Haushalt der Studierendenschaft in § 57
  • Ziel von Lehre und Studium in § 58
  • Verwaltungsvorschriften in § 82
Kunsthochschulgesetz Kunsthochschulen + Fachbereich 15 Betrifft nur den Fachbereich 15 (Fachschaften Musikhochschule und Musikpädagogik)
Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltung Grundlage des Verwaltungsrechts:
  • Befangenheit in § 21
  • Akteneinsicht in § 29
  • Spezifizierung von Fristen und Terminen in § 31
  • Zusicherungen in § 38
  • Offenbare Unrichtigkeiten in § 42
  • Genehmigungsfiktion in § 42a
  • Umgang mit Fehlern in §§ 43-52
Datenschutzgesetz Datenschutz
  • Rechte der betroffenen Personen in §§ 11-14
  • Aufgaben in § 27
  • Definitionen von Rechtsbegriffen wie Anonymität in § 36
Informationsfreiheitsgesetz Informationsfreiheit
  • Informationsrecht in § 4
  • Veröffentlichungspflichten in § 12
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung Verwaltung
  • Elektronische Aktenführung § 9 (1,2)
  • Akteneinsicht § 13
  • Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in § 16
  • Elektronische Beteiligung in § 18
Behindertengleichstellungsgesetz Gleichstellung
  • Verbandsklage in § 6
  • Barrierefreie Kommunikation in § 8
Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen Qualitätsverbesserung
  • Grundsätze für die Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre Akkreditierung
  • Definition der fachlich-inhaltlichen Kriterien in Artikel 2
  • Definition des Akkreditierungsverfahren in § 3: Beteiligung der Studierenden
Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Finanzen
  • Grundsätze in § 2
  • Recht auf Fachschaftsfinanzen in § 3 (1)
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen Gleichstellung Standards für Homepages und Apps
Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen Gleichstellung Standards für Homepages und Apps
Hochschulvertrag zwischen Universität und Ministerium O-Wochen-Legitimation in § 3 (3): „Studentische Mentoren aus höheren Fachsemestern helfen jüngeren Studierenden, sich zu Beginn des Studiums in der neuen Lebenssituation einzufinden, soziale Kontakte zu knüpfen und auch die Organisation des Studiums zu meistern.“
Hochschulvertrag-Sondervereinbarung Lehramtsausbildung zwischen Universität und Ministerium Lehramt Vorgesehene Kapazitäten für das Lehramtsstudium


Rechtsnormen auf Universitätsebene

Rechtsnorm Thema Fachschaftenrelevanz
Grundordnung
  • Grundlage für diverse Stellen und Gremien
  • Grundlage des Hausrechts in § 3
Ordnung zur ergänzenden Regelung der Organisation von Gremien Bestimmung über Gremien der akademischen Selbstverwaltung (außer Senatsgremien), u.a.:
  • Rektorat
  • Dekanate
  • Fachbereichsräte
  • Vorstände wissenschaftlicher Einrichtungen
  • Geschäftsführung wissenschaftlicher Einrichtungen
Wahlordnung für den Senat Wahlen zum Senat Falls sich jemand zur Wahl aufstellen möchte
Wahlordnung für die Fachbereichsräte Wahlen zu den Fachbereichsräten Falls sich jemand zur Wahl aufstellen möchte
Ordnung für die Durchführung der Wahl der Vertretung der Belange der studentischen Hilfskräfte Wahlen zur SHK-Vertretung Falls sich jemand zur Wahl aufstellen möchte
Fachbereichsordnungen Bestimmt den Aufbau eines Fachbereichs
Zulassungsordnungen Einschreibung in einen Studiengang Regelt die Zulassung zu einem Studiengang
Prüfungsordnungen Lehre und Studium Möglichkeiten des Studienverlaufs, Anwesenheitspflichten, etc.

Satzung und Ordnungen der Studierendenschaft

Rechtsnorm Thema Fachschaftenrelevanz
Satzung der Studierendenschaft Diverse Regelungen für die Studierendenschaft, u.a.:
  • innere Organisation der Studierendenschaft
  • Rahmenbedingungen für Fachschaften, Fachschaftenkonferenz und Fachschaftenbeauftragte
  • Abstimmungen und Wahlen in Gremien
  • Wahlen zu Vertretungen
  • Verfahrensregeln
Wahl- und Urabstimmungsordnung Wahlen Ablauf von Wahlen zu Vertretungen (Studierendenparlament, Fachschaftsvertretungen und Ausländische Studierendenvertretung)
Pressestatut Semesterspiegel
Härtefallordnung Erstattung des Studierendenbeitrags Regelt die Erstattung des Semesterbeitrags im Härtefall
Beitragsordnung Studierendenbeitrag Regelt den Teil des Semesterbeitrags, der an die Studierendenschaft fällt, sowie die Rückerstattung des Semesterticket-Beitrages in bestimmten Fällen.
Vergabeordnung Darlehen an Studierende Regelt die Vergabe von Darlehen an Studierende in finanzieller Notlage.

Fachschaftsordnungen

Eine Fachschaftsvertretung kann ihrer Fachschaft eine Ordnung geben.

Geschäftsordnungen

Jedes Gremium kann sich selbst eine Ordnung geben. Falls ein Gremium innerhalb einer Fachschaft oder innerhalb der Studierendenschaft keine eigene Geschäftsordnung hat, gilt die Standardgeschäftsordnung aus dem Anhang zur Satzung der Studierendenschaft.

Rechtsprechung

Rechtsspruch Thema Fachschaftenrelevanz
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5606/09 Mensa-Party mit „Culcha Candela“ Übertreiben kann teuer werden.