Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen''' vom 23. April 2020 regelt den Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020.
Die '''[https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200423_internet_av_durchfuehrung_von_lehr-_und_praxisveranstaltungen_sowie_pruefungen_an_den_hochschulen_im_land_nordrhein-westfalen.pdf Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen]''' vom 23. April 2020 regelt den Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020.


== Anforderungen an Prüfungen ==
== Anforderungen an Prüfungen ==

Aktuelle Version vom 1. Mai 2020, 22:11 Uhr

Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2020 regelt den Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020.

Anforderungen an Prüfungen

  • Bei Einlass und Beendigung dürfen sich keine Menschenansammlungen, Schlangen, etc. bilden.
  • Sicherheitsabstand von 1,5 Metern (auch im Durchgangsbereich).
  • Einschlägige Hygieneregeln und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts müssen strikt eingehalten werden.
  • Zuschauer*innen sind von Prüfungen auszuschließen

Erwartbare Konsequenzen für Prüfungen

  • Gestaffelte Schreib- und Einlasszeiten.
  • Gruppengrößen werden reduziert.
  • Alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sollen genutzt werden.

Anforderungen an Präsenzveranstaltungen

  • Die Veranstaltung muss in speziellen Räumen stattfinden (Labore, Tonstudios, etc.).
  • Es dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.
  • Sicherheitsabstand von 1,5 Metern oder verpflichtende Mund-Nase-Bedeckung (Schal, Tuch, Alltagsmaske).
  • Einschlägige Hygieneregeln und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts müssen strikt eingehalten werden.

Bibliotheken und Archive

Hochschulbibliotheken und Archive dürfen öffnen, wenn folgende Punkte in eigenen Schutzauflagen erfüllt werden:

  • Der Zugang wird beschränkt.
  • Besucher*innen werden mit Kontaktdaten registriert.
  • Die Besucher*innenanzahl wird reglementiert.
  • Für Lese- und Arbeitsplätze gilt ein Mindestabstand von zwei Metern.
  • Hygienemaßnahmen und Aushänge mit Verweisen darauf.

Ein Durchführung von Ausleihen und Fernleihen soll organisatorisch geprüft werden.

Hochschulsport

Angebote des Hochschulsports sind weiterhin untersagt.