FS-FinO: 2. Entwurf vom 25. Juni: Unterschied zwischen den Versionen

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# Jede Fachschaft kann dem AStA-Finanzreferat, dem Studierendenparlament (StuPa) und seinem Haushaltsausschuss (HHA) eine Erhöhung der Mittelzuweisungen an Fachschaften und die Fachschaftenkonferenz (FK) begründet empfehlen. Die FK hat dasselbe Empfehlungsrecht.
# Jede Fachschaft kann dem AStA-Finanzreferat, dem Studierendenparlament (StuPa) und seinem Haushaltsausschuss (HHA) eine Erhöhung der Mittelzuweisungen an Fachschaften und die Fachschaftenkonferenz (FK) begründet empfehlen. Die FK hat dasselbe Empfehlungsrecht.
# Die Mittelzuweisung darf nicht derart berechnet werden, dass eine Fachschaft im Vergleich zur Berechnungsart ihrer Mittelzuweisung im Vorjahr benachteiligt wird. Eine Benachteiligung liegt vor, sobald die Mittelzuweisung einer Fachschaft geringer ausfällt als im Vorjahr und sich dies nicht in einer Verringerung der Anzahl der zugeordneten Studierenden begründet. Eine Mindestzuweisung (Sockelbetrag) ist vorzusehen.
# Die Mittelzuweisung darf nicht derart berechnet werden, dass eine Fachschaft im Vergleich zur Berechnungsart ihrer Mittelzuweisung im Vorjahr benachteiligt wird. Eine Benachteiligung liegt vor, sobald die Mittelzuweisung einer Fachschaft geringer ausfällt als im Vorjahr und sich dies nicht in einer Verringerung der Anzahl der zugeordneten Studierenden begründet. Eine Mindestzuweisung (Sockelbetrag) ist vorzusehen.
# Im Haushalt wird jeder Fachschaft sowie der FK ein Titel für Ausgaben und ein Titel für Einnahmen ausgewiesen. Ein weiterer Titel wird ausgewiesen, um sicherzustellen, dass jede Fachschaft die Möglichkeit hat, Restmittel aus dem Vorjahr zu verausgaben. Weitere Titel mit Fachschaftenbezug können ausgewiesen werden.
# Im Haushalt wird jeder Fachschaft sowie der FK ein Titel für Ausgaben und ein Titel für Einnahmen ausgewiesen. Ein weiterer Titel wird ausgewiesen, um sicherzustellen, dass jede Fachschaft die Möglichkeit hat, Restmittel aus dem Vorjahr zu verausgaben. Weitere Titel mit Fachschaftenbezug können ausgewiesen werden.
# Die beiden Titel einer Fachschaft, respektive der FK, sind jeweils deckungsfähig. Der Titel für Ausgaben einer Fachschaft, respektive der FK, beträgt die Summe der Mittelzuweisung addiert um die Einnahmen der Fachschaft, respektive der FK, im Vorjahr. Bestimmte Einnahmen werden hiervon ausgelassen, wenn sie einer Ausgabe dienten. Der Haushalt kann zusätzlich einen Deckel für die Titel für Ausgaben der Fachschaften vorsehen, wobei dieser Deckel ein Prozentwert relativ zur Mittelzuweisung sein muss und den Wert von 125% nicht unterschreiten darf.
# Die beiden Titel einer Fachschaft, respektive der FK, sind jeweils deckungsfähig. Der Titel für Ausgaben einer Fachschaft, respektive der FK, beträgt die Summe der Mittelzuweisung addiert um die Einnahmen der Fachschaft, respektive der FK, im Vorjahr. Bestimmte Einnahmen werden hiervon ausgelassen, wenn sie einer Ausgabe dienten. Der Haushalt kann zusätzlich einen Deckel für die Titel für Ausgaben der Fachschaften vorsehen, wobei dieser Deckel ein Prozentwert relativ zur Mittelzuweisung sein muss und den Wert von 125% nicht unterschreiten darf.
# Der Titel für Ausgaben der FK soll einen Betrag enthalten, der sich an der Anzahl aller Fachschaften orientiert.
# Der Titel für Ausgaben der FK soll einen Betrag enthalten, der sich an der Anzahl aller Fachschaften orientiert.


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# Für die Ausgaben einer Fachschaft, respektive der FK, wird Vorfinanzierung gewährt.
# Für die Ausgaben einer Fachschaft, respektive der FK, wird Vorfinanzierung gewährt.
# Auf genehmigten Erstattungsantrag werden Gelder aus dem Titel für Ausgaben einer Fachschaft ausgezahlt.
# Auf genehmigten Erstattungsantrag werden Gelder aus dem Titel für Ausgaben einer Fachschaft ausgezahlt.
# Einnahmen einer Fachschaft werden auf Einzahlung dem Titel für Einnahmen einer Fachschaft zugerechnet. Privatpersonen, Hochschulgruppen und Vereine dürfen nach Zustimmung der Fachschaft Einnahmen zur Übergabe an die Haushaltsbeauftragten der Studierendenschaft annehmen.
# Einnahmen einer Fachschaft werden auf Einzahlung dem Titel für Einnahmen einer Fachschaft zugerechnet. Privatpersonen, Hochschulgruppen und Vereine dürfen nach Zustimmung der Fachschaft Einnahmen zur Übergabe an die Haushaltsbeauftragten der Studierendenschaft annehmen.
# Erstattungsanträge werden von den Fachschaftenreferent*innen des AStA geprüft. Stellen die Fachschaftenreferent*innen die Zulässigkeit fest, ist die Auszahlung der beantragten Erstattung seitens der Finanzreferent*innen des AStA anzuweisen. Die Anweisung kann aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden, worüber die Finanzreferent*innen die Fachschaftenreferent*innen zu informieren haben, welche wiederum die schwerwiegenden Gründe auf der FK zur Debatte stellen, sofern die betroffene Fachschaft, respektive die betroffenen Fachschaften, einwilligen.
# Erstattungsanträge werden von den Fachschaftenreferent*innen des AStA geprüft. Stellen die Fachschaftenreferent*innen die Zulässigkeit fest, ist die Auszahlung der beantragten Erstattung seitens der Finanzreferent*innen des AStA anzuweisen. Die Anweisung kann aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden, worüber die Finanzreferent*innen die Fachschaftenreferent*innen zu informieren haben, welche wiederum die schwerwiegenden Gründe auf der FK zur Debatte stellen, sofern die betroffene Fachschaft, respektive die betroffenen Fachschaften, einwilligen.
# Jedem Erstattungsantrag sind begründete Unterlagen anzufügen, aus denen Zweck und Anlass der Zahlung hervorgehen und die eine Rechnungsprüfung ohne Rückfrage ermöglichen.
# Jedem Erstattungsantrag sind begründete Unterlagen anzufügen, aus denen Zweck und Anlass der Zahlung hervorgehen und die eine Rechnungsprüfung ohne Rückfrage ermöglichen.
# Ein Erstattungsantrag darf nur von Fachschaftenreferent*innen geprüft werden, die nicht der antragsstellenden Fachschaft, respektive der antragsstellenden Fachschaften, angehören. Diese Regelung ist nicht auf Erstattungsanträge der FK zu übertragen und ebenso nicht auf Erstattungsanträge mehrerer Fachschaften, sobald dadurch sämtliche Personen im Kreis der Fachschaftenreferent*innen von der Prüfung ausgeschlossen wären.
# Ein Erstattungsantrag darf nur von Fachschaftenreferent*innen geprüft werden, die nicht der antragsstellenden Fachschaft, respektive der antragsstellenden Fachschaften, angehören. Diese Regelung ist nicht auf Erstattungsanträge der FK zu übertragen und ebenso nicht auf Erstattungsanträge mehrerer Fachschaften, sobald dadurch sämtliche Personen im Kreis der Fachschaftenreferent*innen von der Prüfung ausgeschlossen wären.
# Das AStA-Fachschaftenreferat informiert die FK regelmäßig über die Verwendung ihrer Gelder.
# Das AStA-Fachschaftenreferat informiert die FK regelmäßig über die Verwendung ihrer Gelder.


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# Eine Fachschaft bestimmt eine*n oder mehrere Finanzbeauftragte. Sowohl die FSV, als auch der FSR können Personen hierzu bestimmen, wobei die FSV mindestens eine Person bestimmen muss.
# Eine Fachschaft bestimmt eine*n oder mehrere Finanzbeauftragte. Sowohl die FSV, als auch der FSR können Personen hierzu bestimmen, wobei die FSV mindestens eine Person bestimmen muss.
# Um als Finanzbeauftragte anerkannt zu werden, muss ein Nachweis der Wahl im AStA vorliegen. Der AStA hat dafür zu sorgen, dass sowohl die Finanzreferent*innen als auch die Fachschaftenreferent*innen Zugriff auf diese Nachweise haben.
# Um als Finanzbeauftragte anerkannt zu werden, muss ein Nachweis der Wahl im AStA vorliegen. Der AStA hat dafür zu sorgen, dass sowohl die Finanzreferent*innen als auch die Fachschaftenreferent*innen Zugriff auf diese Nachweise haben.
# Die Finanzbeauftragten einer Fachschaft regeln die finanziellen Angelegenheiten ihrer Fachschaft und vertreten ihre Fachschaft im Rahmen dieser Ordnung.
# Die Finanzbeauftragten einer Fachschaft regeln die finanziellen Angelegenheiten ihrer Fachschaft und vertreten ihre Fachschaft im Rahmen dieser Ordnung.


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# Für die Handhabung von Erstattungsanträgen wird eine unbefristet gültige Richtlinie beschlossen.
# Für die Handhabung von Erstattungsanträgen wird eine unbefristet gültige Richtlinie beschlossen.
# Die FK kann im Benehmen des AStA-Finanzreferats auf dem Antragsweg über diese Richtlinie beschließen. Antragsberechtigt sind Fachschaften, die Fachschaftenbeauftragten (FSB) und das AStA-Finanzreferat. Das AStA-Finanzreferat kann mit Begründung ein blockierendes Veto gegen Änderungen einlegen.
# Die FK kann im Benehmen des AStA-Finanzreferats auf dem Antragsweg über diese Richtlinie beschließen. Antragsberechtigt sind Fachschaften, die Fachschaftenbeauftragten (FSB) und das AStA-Finanzreferat. Das AStA-Finanzreferat kann mit Begründung ein blockierendes Veto gegen Änderungen einlegen.
# Verstöße gegen die Richtlinie sind der FK zu begründen.
# Verstöße gegen die Richtlinie sind der FK zu begründen.


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# Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster in Kraft. Nach Inkrafttreten wird diese Ordnung unverzüglich durch das Fachschaften-Referat des AStA im Fachschaftenportal (https://www.fachschaften.ms/) öffentlich zugänglich gemacht.
# Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster in Kraft. Nach Inkrafttreten wird diese Ordnung unverzüglich durch das Fachschaften-Referat des AStA im Fachschaftenportal (https://www.fachschaften.ms/) öffentlich zugänglich gemacht.
# Diese Ordnung kann von der FK einmal im Jahr geändert werden. Die Änderung bedarf einer Bestätigung durch das StuPa. Ohne Zustimmung der FK bedarf eine Änderung dieser Ordnung durch das StuPa einer Zweidrittel-Mehrheit.
# Diese Ordnung kann von der FK einmal im Jahr geändert werden. Die Änderung bedarf einer Bestätigung durch das StuPa. Ohne Zustimmung der FK bedarf eine Änderung dieser Ordnung durch das StuPa einer Zweidrittel-Mehrheit.

Aktuelle Version vom 6. Juli 2020, 05:07 Uhr

§ 1 Haushaltsführung

  1. Jede Fachschaft kann dem AStA-Finanzreferat, dem Studierendenparlament (StuPa) und seinem Haushaltsausschuss (HHA) eine Erhöhung der Mittelzuweisungen an Fachschaften und die Fachschaftenkonferenz (FK) begründet empfehlen. Die FK hat dasselbe Empfehlungsrecht.
  2. Die Mittelzuweisung darf nicht derart berechnet werden, dass eine Fachschaft im Vergleich zur Berechnungsart ihrer Mittelzuweisung im Vorjahr benachteiligt wird. Eine Benachteiligung liegt vor, sobald die Mittelzuweisung einer Fachschaft geringer ausfällt als im Vorjahr und sich dies nicht in einer Verringerung der Anzahl der zugeordneten Studierenden begründet. Eine Mindestzuweisung (Sockelbetrag) ist vorzusehen.
  3. Im Haushalt wird jeder Fachschaft sowie der FK ein Titel für Ausgaben und ein Titel für Einnahmen ausgewiesen. Ein weiterer Titel wird ausgewiesen, um sicherzustellen, dass jede Fachschaft die Möglichkeit hat, Restmittel aus dem Vorjahr zu verausgaben. Weitere Titel mit Fachschaftenbezug können ausgewiesen werden.
  4. Die beiden Titel einer Fachschaft, respektive der FK, sind jeweils deckungsfähig. Der Titel für Ausgaben einer Fachschaft, respektive der FK, beträgt die Summe der Mittelzuweisung addiert um die Einnahmen der Fachschaft, respektive der FK, im Vorjahr. Bestimmte Einnahmen werden hiervon ausgelassen, wenn sie einer Ausgabe dienten. Der Haushalt kann zusätzlich einen Deckel für die Titel für Ausgaben der Fachschaften vorsehen, wobei dieser Deckel ein Prozentwert relativ zur Mittelzuweisung sein muss und den Wert von 125% nicht unterschreiten darf.
  5. Der Titel für Ausgaben der FK soll einen Betrag enthalten, der sich an der Anzahl aller Fachschaften orientiert.

§ 2 Wirtschaftsführung

  1. Für die Ausgaben einer Fachschaft, respektive der FK, wird Vorfinanzierung gewährt.
  2. Auf genehmigten Erstattungsantrag werden Gelder aus dem Titel für Ausgaben einer Fachschaft ausgezahlt.
  3. Einnahmen einer Fachschaft werden auf Einzahlung dem Titel für Einnahmen einer Fachschaft zugerechnet. Privatpersonen, Hochschulgruppen und Vereine dürfen nach Zustimmung der Fachschaft Einnahmen zur Übergabe an die Haushaltsbeauftragten der Studierendenschaft annehmen.
  4. Erstattungsanträge werden von den Fachschaftenreferent*innen des AStA geprüft. Stellen die Fachschaftenreferent*innen die Zulässigkeit fest, ist die Auszahlung der beantragten Erstattung seitens der Finanzreferent*innen des AStA anzuweisen. Die Anweisung kann aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden, worüber die Finanzreferent*innen die Fachschaftenreferent*innen zu informieren haben, welche wiederum die schwerwiegenden Gründe auf der FK zur Debatte stellen, sofern die betroffene Fachschaft, respektive die betroffenen Fachschaften, einwilligen.
  5. Jedem Erstattungsantrag sind begründete Unterlagen anzufügen, aus denen Zweck und Anlass der Zahlung hervorgehen und die eine Rechnungsprüfung ohne Rückfrage ermöglichen.
  6. Ein Erstattungsantrag darf nur von Fachschaftenreferent*innen geprüft werden, die nicht der antragsstellenden Fachschaft, respektive der antragsstellenden Fachschaften, angehören. Diese Regelung ist nicht auf Erstattungsanträge der FK zu übertragen und ebenso nicht auf Erstattungsanträge mehrerer Fachschaften, sobald dadurch sämtliche Personen im Kreis der Fachschaftenreferent*innen von der Prüfung ausgeschlossen wären.
  7. Das AStA-Fachschaftenreferat informiert die FK regelmäßig über die Verwendung ihrer Gelder.

§ 3 Finanzbeauftragte

  1. Eine Fachschaft bestimmt eine*n oder mehrere Finanzbeauftragte. Sowohl die FSV, als auch der FSR können Personen hierzu bestimmen, wobei die FSV mindestens eine Person bestimmen muss.
  2. Um als Finanzbeauftragte anerkannt zu werden, muss ein Nachweis der Wahl im AStA vorliegen. Der AStA hat dafür zu sorgen, dass sowohl die Finanzreferent*innen als auch die Fachschaftenreferent*innen Zugriff auf diese Nachweise haben.
  3. Die Finanzbeauftragten einer Fachschaft regeln die finanziellen Angelegenheiten ihrer Fachschaft und vertreten ihre Fachschaft im Rahmen dieser Ordnung.

§ 4 Richtlinie für Erstattungsanträge

  1. Für die Handhabung von Erstattungsanträgen wird eine unbefristet gültige Richtlinie beschlossen.
  2. Die FK kann im Benehmen des AStA-Finanzreferats auf dem Antragsweg über diese Richtlinie beschließen. Antragsberechtigt sind Fachschaften, die Fachschaftenbeauftragten (FSB) und das AStA-Finanzreferat. Das AStA-Finanzreferat kann mit Begründung ein blockierendes Veto gegen Änderungen einlegen.
  3. Verstöße gegen die Richtlinie sind der FK zu begründen.

§ 5 Inkrafttreten und Änderung

  1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster in Kraft. Nach Inkrafttreten wird diese Ordnung unverzüglich durch das Fachschaften-Referat des AStA im Fachschaftenportal (https://www.fachschaften.ms/) öffentlich zugänglich gemacht.
  2. Diese Ordnung kann von der FK einmal im Jahr geändert werden. Die Änderung bedarf einer Bestätigung durch das StuPa. Ohne Zustimmung der FK bedarf eine Änderung dieser Ordnung durch das StuPa einer Zweidrittel-Mehrheit.