FS-FinO: 1. Entwurf vom 19. Mai
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Abschnitt 1: Allgemeines zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 1 Haushaltsführung
Dieser Paragraph behandelt die Fachschaftsfinanzen innerhalb der Haushalte der Studierendenschaft abschließend.
- Die Fachschaftenkonferenz (FK) schlägt jedes Jahr einen Verteilungsschlüssel vor, nach welchem finanzielle Mittel auf die Fachschaften verteilt werden sollen. Bleibt der Vorschlag aus, gilt der bestehende Verteilungsschlüssel als Vorschlag. Der Verteilungsschlüssel muss einen Mindestbetrag für die Erfüllung der Aufgaben einer Fachschaft vorsehen und die Zahl der Mitglieder einer Fachschaft angemessen berücksichtigen. Die Organe der Studierendenschaft und deren Ausschüsse sollen bei der Aufstellung des Haushaltsplanes diesen Vorschlag zur Verteilung der Mittel an die Fachschaften und über die für die Ausgaben der FK vorgesehene Mittel berücksichtigen.
Hier wird die Einbeziehung der Fachschaften in die Aufstellung des Haushalts geregelt. In letzter Zeit gestaltete sich die Einbeziehung jedes Mal anders. Die in diesem Absatz vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der Handhabung der Fachschaftsfinanzen an der TU Dortmund. Die Empfehlung der FK ist für die Organe der Studierendenschaft nicht bindend. Ferner bleibt der Interpretationsspielraum der Organe der Studierendenschaft gegeben.
- Die FK kann mit absoluter Mehrheit ein begründetes Haushalts-Veto beschließen, welches nach Bestätigung durch das Studierendenparlament die Erstellung eines Nachtragshaushalts erforderlich macht. In diesem Fall schlägt das Studierendenparlament einen Verteilungsschlüssel vor. Wird das Haushalts-Veto nicht bestätigt oder der Vorschlag des Studierendenparlaments umgesetzt, entfällt die Möglichkeit des Haushalts-Vetos bis sich das Studierendenparlament neu konstituiert hat.
Für den Fall, dass ein Haushalt den Fachschaften finanzielle Probleme bereitet, können sie über diese Regelung in einer StuPa-Sitzung pro Legislatur ein Veto einlegen. Zum einen bedarf es hierzu der absoluten Mehrheit der Fachschaften, wodurch sichergestellt wäre, dass die Probleme ernsthaft sind, zum anderen wird dem Wunsch des StuPa, sich möglichst wenig mit Fachschaften auseinanderzusetzen, gerecht, indem die Möglichkeit auf eine Sitzung pro Legislatur beschränkt wird. Letzteres ist Grund für die Ausformulierung dieser Regelung.
- Im Haushalt wird jeder Fachschaft ein Titel für Ausgaben und ein Titel für Einnahmen ausgewiesen. Ein weiterer Titel wird für die Ausgaben der FK ausgewiesen.
Die in dieser Regelung vorgesehenen Haushaltstitel werden auch im aktuellen Haushalt geführt. Nicht aufgeführt werden die Titel für Einnahmen der FK und Sonderausgaben der Fachschaften. Ersterer wird nicht genutzt, da die FK keine Einnahmen erzielen kann, da sie nur ihre Gelder an Fachschaften vergibt, während letzterer nach Absatz (4) nicht mehr notwendig ist.
- Die beiden Titel einer Fachschaft sind jeweils deckungsfähig. Der Titel für Ausgaben beträgt die Summe der Mittelzuweisung. Am Ende des Haushaltsjahres kassenmäßig nicht verausgabte Mittel der jeweiligen Fachschaft sind im Nachweis des neuen Haushaltsjahres als Einnahme auf den Titel dieser Fachschaft zu buchen. Sollte der Übertrag aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr die Mittelzuweisung übersteigen, ist die Differenz dem Titel für Ausgaben der FK zu verbuchen, um die Mittel anderen Fachschaften zugänglich zu machen.
Auch diese Regelung entspricht weitestgehend der aktuellen Haushaltsführungspraxis. Neu ist die Anlehnung an die Handhabung der Fachschaftsfinanzen an der Universität Duisburg-Essen, wonach der Überschuss einer Fachschaft aus dem Vorjahr übernommen wird, wodurch die Notwendigkeit des Titels Sonderausgaben der Fachschaften entfällt. Damit eine Fachschaft nicht endlos viele Gelder akkumulieren kann, gibt es eine Deckelregelung, nach welcher eine Fachschaft maximal das Doppelte ihrer Zuweisungen ansparen kann, und ein eventueller Überschuss daraus an die FK geht, um die Gelder allen Fachschaften zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Einnahmen und Ausgaben einander decken können, ist sichergestellt, dass Fachschaften auf ihre Einnahmen Zugriff haben.
- Die Höhe des Titel für die Ausgaben der FK wird unter Berücksichtigung des Überbetrags der Fachschaften und der FK verhandelt. Der Titel für die Ausgaben der FK soll mindestens 20.000€ betragen. Für den Haushalt 2021 ist zuzüglich der Entfall des Titels 6699 zu berücksichtigen.
Hier wird die Festlegung des Titels für die Ausgaben der FK festgelegt. Davon ausgehend, dass die Überschüsse einzelner Fachschaften diesen Titel ab übernächstem Jahr weitestgehend tragen können, wird eine Soll-Höhe von mindestens 20.000€ vorgeschlagen. Für den nächstjährigen Haushalt wird in § 14 (2) darauf verwiesen, dass durch den Entfall des Titels Sonderausgaben der Fachschaften 10.000€ frei werden, welche unter anderem dazu genutzt werden könnten, den Titel für die Ausgaben der FK von 18.000€ auf 20.000€ anzuheben.
§ 2 Wirtschaftsführung
Dieser Paragraph behandelt die Grundzüge der Handhabung der Fachschaftsfinanzen im Rahmen der Wirtschaftsführung der Studierendenschaft. Sämtliche folgende Paragraphen mit Ausnahme von § 14 präzisieren die Wirtschaftsführung.
- Für die Ausgaben einer Fachschaft wird Vorfinanzierung gewährt, wenn eine hierzu ausreichende schriftliche Erklärung der*des Finanzbeauftragten der Fachschaft vorliegt. Die Vorfinanzierung ist wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln, das spätestens vier Wochen nach Ablauf des Termins der Ausgabe fällig wird. Wird die Vorfinanzierung mehr als drei Monate vor dem Termin der Ausgabe gefordert, bedarf sie einer Begründung und kann verweigert werden.
Vorfinanzierung ist aktuell nur in begründeten Fällen möglich. Sie soll zum Regelfall werden, da aktuell eine Vorfinanzierung seitens einzelner Studierender der Regelfall ist. Durch die Verpflichtung, das Geld binnen vier Wochen zurückzuzahlen, ist die Einhaltung der HWVO gewährleistet. Die Formulierung, nach welcher Vorfinanzierungen wie zinslose Darlehen zu behandeln seien, orientiert sich an der Projektförderung nach der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Magdeburg.
- Die Ausgaben einer Fachschaft können auf Antrag erstattet werden, wenn die notwendigen Angaben nach Abschnitt 2 erfüllt sind. Die Einreichung eines Erstattungsantrags erfolgt vornehmlich digital. Abweichend müssen Kassenbelege im Original eingereicht werden. Eine Präparierung der Kassenbelege mit Klebstoffen ist nicht erforderlich. Eine Erstattung kann zur Tilgung oder Teiltilgung einer Vorfinanzierung direkt umgebucht werden.
Die Form, in welcher ein Erstattungsantrag eingereicht wird, ist der häufigste Grund für Verzögerungen in der Auszahlung von Fachschaftsmitteln. Eine digitale Einreichung wurde zuletzt auf der FK vom 5. Mai 2020 vorgeschlagen. Die Einreichung von Kassenbelegen im Original mag hierbei auf den ersten Blick umständlich erscheinen. Allerdings bleiben Formfehler hierbei faktisch ausgeschlossen. Während also Formfehler digital schneller gelöst werden können, bleibt durch die Einreichung der Originalbelege gesichert, dass diese Ausgaben nicht mehrfach eingereicht werden können. Die notwendigen Anforderungen werden in Abschnitt 2, also den Paragraphen 4 bis 13 geregelt.
- Erstattungsanträge werden an das Fachschaftenreferat des AStA versandt. Das Fachschaftenreferat bearbeitet diese und kontaktiert die entsprechenden Fachschaften bei Klärungsbedarf. Ein Erstattungsantrag soll binnen einer Woche bearbeitet sein.
Diese Regelung entspricht der im letzten Jahr beschlossenen Richtlinie der FK zur Handhabung von Erstattungs- und Finanzanträgen. Gemäß Absatz 6 kann die Bearbeitung durch das Fachschaftenreferat den Bearbeitungsschritt, der aktuell durch das Finanzreferat erfolgt, umfassen, wodurch ein gelegentlich komplizierter Verwaltungsschritt abgebaut wird.
- Die Einnahmen einer Fachschaft werden eingezahlt und dem Titel für Einnahmen gutgeschrieben.
An dieser Stelle wird der selbstverständliche Umgang mit Einnahmen der Vollständigkeit halber festgehalten.
- Ausgaben, die zu einem Fehlbetrag führen, können nur getätigt werden, wenn entweder die Fachschaftenbeauftragten oder die Fachschaftenkonferenz entscheiden, den Fehlbetrag als Ausgabe der Fachschaftenkonferenz zu tragen. Die Fachschaftenbeauftragten können hierzu pro Jahr maximal 200€ vergeben, und sollen dies nur tun, um entweder Entscheidungen über Beträge von unter 10€ von der FK fern zu halten, oder um in dringlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu entscheiden.
In diesem Absatz werden Fehlbeträge gehandhabt. So können geringfügige Fehlbeträge vom Fachschaftenreferat behoben werden, während größere Fehlbeträge eines FK-Beschlusses bedürfen, um ausgezahlt werden zu können. Dieser FK-Beschluss wäre gleichzustellen mit einer regulären finanziellen Förderung durch die FK mit der Ausnahme, dass sie erst im Nachhinein beschlossen würde. Dieser Regelung ist nicht als Rettungsschirm zu verstehen, sondern übernimmt die bestehende Fehlbetragshandhabung bei minimalen Fehlbeträgen und ergänzt diese um eine automatische Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung bei größeren Fehlbeträgen. Letzteres verkürzt den Verwaltungsaufwand für die Fachschaften in solchen Fällen.
- Zur Kassenanordnung auf Erstattungsantrag einer Fachschaft befugt sind die Mitglieder des Finanzreferats und des Fachschaftenreferats des AStA. Mit ihrer Unterschrift übernehmen die*der Anordnungsbefugte die Verantwortung dafür, dass in ihr keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind, die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten Personen abgegeben worden sind und bei Ausgaben Haushaltsmittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung stehen und bei dem angegebenen Titel ausgezahlt werden dürfen.
Hier wird die Verantwortung ausgeführt, die mit einer Kassenanordnung einhergeht. Außerdem können Kassenanordnungen auf Erstattungsantrag einer Fachschaft durch diese Regelung auch direkt von den Fachschaftenreferent*innen unterschrieben werden. Hierdurch würde die Bearbeitungszeit weiter verkürzt. Die Formulierung zur Verantwortung orientiert sich an der Finanzordnung der Studierendenschaft der FH Aachen.
- Jeder Kassenanordnung sind begründete Unterlagen anzufügen, aus denen Zweck und Anlass der Zahlung hervorgeht und die eine Prüfung ohne Rückfrage ermöglicht.
Diese Regelung ist notwendig, um eine Rechnungsprüfung im Sinne der HWVO zu ermöglichen. Beschlüsse, welche die Auszahlung von Finanzmitteln an Auflagen binden, können allgemein vom Studierendenparlament und der FK, sowie in Bezug auf eine einzelne Fachschaft von der Fachschaftsvertretung und dem Fachschaftsrat ausgehen.
- Die Anordnungsbefugten dürfen Kassenanordnungen nicht unterschreiben, wenn sie privat von der Zahlung profitieren.
Dies ist eine Befangenheitsklausel.
- Dient ein Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft und ist weder im Abschnitt 2 noch in den Richtlinien zur Auslegung dieser Ordnung reguliert, so ist anhand der Ordnung und der Richtlinien zu ihrer Auslegung eine angemessene Handhabung dieses Zweckes zu finden und zu kodifizieren.
Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass Lücken in dieser Ordnung einerseits nicht zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Erstattungsanträge führen und andererseits eine zügige Kodifizierung der gefundenen Lösungen stattfindet.
§ 3 Finanzbeauftragte einer Fachschaft
Dieser Paragraph reguliert, welche Person die finanziellen Angelegenheiten einer Fachschaft regelt.
- Eine Fachschaft bestimmt eine*n oder mehrere Finanzbeauftragte.
gängige Praxis
- Die Finanzbeauftragten einer Fachschaft regeln die finanziellen Angelegenheiten ihrer Fachschaft.
gängige Praxis
- Hat eine Fachschaft keine Finanzbeauftragten, so soll sie ihre Wahl herbeiführen. Übergangsweise kann die Fachschaft entscheiden, die Fachschaftenbeauftragten zu Unterschriften im Einzelfall zu beauftragen, welche denen der Finanzbeauftragten der Fachschaft gleichkommen.
Dies ist eine Übergangsregelung für den Sonderfall, dass eine Fachschaft keine Person zur Handhabung ihrer Finanzen hat, bzw. die Person/en zurückgetreten sind. Die Satzung muss entsprechend angepasst werden.
Abschnitt 2: Nähere Bestimmungen
§ 4 Abrechnung
Hier werden Abrechnungen definiert.
- Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen eines Anlasses.
gängige Praxis
- Die Abrechnung erfordert den Namen der Fachschaft, den Namen einer*eines Finanzbeauftragten, ihre*seine Unterschrift oder elektronische Signatur, ihre*seine Adresse, ihre*seine Kontaktdaten (E-Mail oder Telefon), die Angabe des Zwecks und der Summe der Ausgabe, bei Bedarf die zur Ausgabe bewilligte Summe und die Kontoverbindung, auf welche die Erstattung nach Abrechnung überwiesen wird, sofern die Erstattung nicht verweigert wird. Ferner sind Anhänge nach den Bestimmungen der folgenden Paragraphen erforderlich.
gängige Praxis
- Entstehen in einer Sache Kosten für verschiedene Zwecke, so sind diese einzeln in einer Gesamtabrechnung vollständig aufzuführen.
gängige Praxis
- Beteiligen sich mehrere Fachschaften an der Finanzierung eines Zweckes, so geben sie die jeweils von ihrer Seite getragenen Kosten an. Gleiches gilt bei entsprechenden Fällen gemeinsamer Finanzierung.
Ein Fall der mehrmals jährlich auftritt, und für üblich jedes Mal Verwirrung stiftet. Mit dieser Regelung soll die in den meisten Fällen gefundene Regelung festgeschrieben werden.
- Einnahmen sind immer in der Abrechnung auszuweisen.
gängige Praxis
- Es können Folgeanträge in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Ein Folgeantrag ist ein Finanzantrag, dem derselbe Anlass zugrunde liegt wie einem bereits vorgelegten und genehmigten Antrag.
Ausnahmeregelung für den Fall, dass es in einer Fachschaft mal Drunter und Drüber ging.
- In Beschlüssen über die Verwendung von Finanzmitteln der Studierendenschaft ist ein Zweck zu nennen, für den die Finanzmittel verwendet werden sollen. Die Finanzmittel dürfen nur für den im Beschluss genannten Zweck verwendet werden. Sie legen eine Höchstgrenze der zu verwendenden Mittel für einen Zweck fest. Beschlüsse können vorsehen, dass die Auszahlung von Finanzmitteln an Auflagen gebunden wird.
gängige Praxis
§ 5 Zweck und Belege der Ausgaben
Hier werden Zwecke und Belege näher bestimmt.
- Der Zweck einer Ausgabe ist maßgeblich zur Entscheidung über die Finanzierungsfähigkeit. Finanzierungsfähig sind Ausgaben zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft.
Dies ist eine allgemeine Definition für Zwecke und ihre Bedeutung hinsichtlich der Finanzierungsfähigkeit einer Sache. Die Bindung an die Aufgaben der Fachschaft ergeht aus der Satzung der Studierendenschaft. Die Aufgaben sind dort aufgelistet.
- Als Belege für Ausgaben gelten Kassenbelege und Rechnungen. Weitere Formen von Belegen können zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belegkraft vorliegt.
Die ist eine allgemeine Definition für Belege.
§ 6 Inventuranschaffungen
Hier werden Inventuranschaffungen reguliert.
- Inventuranschaffungen mit einem Wert von über 50€ bedürfen eines photographischen Nachweises.
gängige Praxis
- Personalisierte Inventuranschaffungen, wie etwa personalisierte T-Shirts, bedürfen einer Eigenbeteiligung der Person von 50%.
gängige Praxis
- Bürobedarf kann in Sammelbestellungen über den AStA angeschafft werden.
gängige Praxis. Das Angebot des Bürobedarfs orientiert sich an den Sammelbestellungen, welche der AStA für seinen Eigenbedarf tätigt.
§ 7 Geschenke
Hier werden Geschenke behandelt.
- Geschenke sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
gängige Praxis
- Mitglieder des Fachschaftsrats oder der Fachschaftsvertretung können als Zeichen des Danks Geschenke erhalten, welche den Wert von 15€ nicht überschreiten sollen und nur geringfügig überschreiten dürfen.
gängige Praxis
- Symbolische Geschenke aus kulturellen Anlässen sind zulässig, sofern die Kosten pro Geschenk den Wert von 5€ nicht überschreiten.
Betrifft u.a. Abschiedsgeschenke an Absolvent*innen. Ist aktuell nicht vorgesehen, wäre aber zweifelsfrei durch HWVO abgedeckt.
- Das Verteilen von Hygieneprodukten ist zulässig.
Aktuell ist das Verteilen von Hygieneprodukten durch Fachschaften nicht vorgesehen. Es sollte allerdings in Anbetracht der aktuellen Situation selbsterklärend sein, weshalb eine solche Regelung zum Ende des universitären Lockdowns sinnvoll ist.
§ 8 Kulturveranstaltungen
Hier werden Veranstaltungen geregelt.
- Kulturveranstaltungen sind insbesondere:
- O-Wochen-Veranstaltungen
- Sommerfeste
- Winterfeiern
- Ersti-Fahrten und
- Fachschaftspartys
nähere Bestimmung des Begriffs Kulturveranstaltung. Die Unvollständigkeit der Auflistung begründet sich in der Gestaltungsfreiheit der Fachschaften hinsichtlich ihres Kulturangebots. Analog zum Absatz 1 des Paragraphen 9 werden in Punkt (d) Ersti-Fahrten anders als Fachschaftsfahrten den Kulturveranstaltungen zugerechnet. Letztere dienen nach dem Verständnis dieser Ordnung nicht dem Kulturangebot sondern der internen Organisation.
- Sie bedürfen eines Einladungsnachweises oder alternativ einer Fotodokumentation.
gängige Praxis
§ 9 Fahrten
Hier werden Fahrten reguliert.
- Fahrten können als Kulturveranstaltung oder der internen Organisation dienen.
gängige Praxis
- Sie bedürfen einer Teilnehmer*innenliste.
gängige Praxis
- Eine Eigenbeteiligung der Teilnehmer*innen von mindestens 10€ ist erforderlich.
gängige Praxis
- Tickets des ÖPNV werden vollständig erstattet. Bahnfahrten werden erstattet.
gängige Praxis.
- Für Fahrten mit PKW wird eine Kilometerpauschale gezahlt, welche sich aus der Länge der direktesten Verbindung ergibt. Autobahnverbindungen werden hiervon ausgenommen, wenn ein Beschluss der Fachschaft vorliegt und auf den Verzicht der Autobahnfahrt in der Einladung zur Fahrt hingewiesen wird. Die Kilometerpauschale beträgt 0,20€, wenn mehrere Teilnehmer*innen ein PKW teilen und 0,15€, wenn nur ein*e Teilnehmer*in mitfährt.
gängige Praxis
- Fahrten mit Mietfahrzeugen des AStA werden durch eine Umbuchung vom Titel Ausgaben einer Fachschaft zum entsprechenden Titel für die Einnahmen aus den Mietfahrzeugen innerhalb des Haushalts finanziert.
gängige Praxis
- Übernachtungskosten und Eintrittskosten zu Museen, Tagungsorten, o.ä. werden vollständig getragen.
gängige Praxis
§ 10 wirtschaftliche Betätigung
Hier werden Einnahmen reguliert.
- Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung sind zulässig, sofern sie sich mit den Aufgaben der Fachschaft vereinbaren lassen.
gängige Praxis
- Über die Einnahmen ist Buch zu führen. Sie sind dem Haushalt der Studierendenschaft einzuzahlen und dem Titel für Einnahmen der Fachschaft zuzuschreiben.
gängige Praxis
- Spenden sind Einnahmen.
gängige Praxis
§ 11 Erstattung älterer Ausgaben
Erstattung von Ausgaben, die vor dem vorherigen Semester getätigt wurden, bedürfen einer Bestätigung aus dem laufenden Semester durch die Fachschaft.
Hier werden ältere Erstattungsanträge eingeschränkt, damit Ansprüche auf Fachschaftsgelder verwirken, sofern die Fachschaft in ihrer kontemporären Konstellation den Erstattungsanspruch nicht bestätigt. Hierbei handelt es sich um eine Verbesserung der aktuellen Praxis. Aktuell ist zwingend ein FSR-Beschluss erforderlich. Nach dieser Regelung wäre eine Entscheidung der Fachschaft stattdessen erforderlich, was bedeutet, dass der Entschluss an die innere Organisation der Fachschaft angepasst werden kann. Ein FSR-Beschluss wäre also weiterhin möglich, sofern die Fachschaft diesen Weg nicht aktiv ausschließt.
§ 12 Nicht-Erstattungsfähige Anschaffungen
Hier wird definiert, welche Ausgaben explizit nicht aus dem Haushalt der Studierendenschaft finanziert werden dürfen.
- Alkoholische Getränke dürfen nicht aus dem Haushalt der Studierendenschaft bezahlt werden. Sie können in Gesamtabrechnungen den Einnahmen gegengerechnet werden. Ferner besteht die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens für veranstaltungsübergreifende Anschaffungen, dessen Laufzeit sechs Monate nicht überschreiten darf.
Darlehensregelung für Anschaffung alkoholischer Getränke. Hierdurch wird in Analogie zu § 2 (1) gewährleistet, dass keine einzelnen Studierenden für Ausgaben der Fachschaft in Vorkasse gehen müssen. Zeitgleich bleibt gewährleistet, dass die Studierendenschaft faktisch kein Geld für alkoholische Getränke ausgibt.
- Ferner dürfen Pfand, Tragetaschen und Flugreisen nicht erstattet werden.
gängige Praxis
§ 13 Kassen Dritter
Hier wird die Verwahrung der Einnahmen einer Fachschaft bis zur Einzahlung in den Haushalt reguliert.
- Privatpersonen, Hochschulgruppen und Vereine dürfen nach Zustimmung der Fachschaft Einnahmen zur Übergabe an die Haushaltsbeauftragten der Studierendenschaft annehmen. Die Einnahmen der Dritten sind gegenüber der Fachschaft zu quittieren.
Lückenschließung in der aktuellen Regelung. Damit Fachschaften Einnahmen erzielen können, ohne als Fachschaft eine Kasse zu führen, soll an dieser Stelle explizit die Möglichkeit formuliert sein, diese Funktion auf Privatpersonen oder alternativ Hochschulgruppen/Vereine zu übertragen mit der eindeutigen Vorgabe, dass die Gelder nur verwahrt werden, um sie beim AStA einzuzahlen.
- Eine Fachschaft kann keine eigene Kasse führen.
Hier wird klargestellt, dass Fachschaften keine eigenen Kassen, d.h. Selbstbewirtschaftung betreiben.
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten und Änderungen
Dieser Paragraph regelt, wann die Ordnung in Kraft tritt und wie sie geändert werden kann.
- Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Münster in Kraft. Nach Inkrafttreten wird diese Ordnung unverzüglich durch das Fachschaften-Referat des AStA im Fachschaftenportal (https://www.fachschaften.ms/) öffentlich zugänglich gemacht.
Standard-Regelung für Ordnungen der Studierendenschaft.
- Die FK kann Richtlinien zur Auslegung dieser Ordnung beschließen. Die Richtlinien sollen nach einem angemessenen Erprobungszeitraum in die Ordnung eingefügt werden. Die Richtlinien werden nach Beschluss durch die FK durch das Fachschaftenreferat des AStA unverzüglich im Fachschaftenportal öffentlich zugänglich gemacht.
Mit der FK erhält das Gremium, in welchem sich die Sachkompetenz bündelt, die Kompetenz Richtlinien zur Auslegung zu beschließen.
- Diese Ordnung kann von der FK einmal im Semester geändert werden. Die Änderung bedarf einer Bestätigung durch das Studierendenparlament. Ohne Zustimmung der FK bedarf eine Änderung dieser Ordnung durch das Studierendenparlament einer Zweidrittel-Mehrheit.
Die Ordnung sollte nur durch die FK geändert werden, da hier die Sachkompetenz liegt. Deshalb soll eine Änderung durch das StuPa an die Hürde einer Zweidrittel-Mehrheit gebunden sein. Durch die Eingrenzung der Frequenz der Ordnungsänderungen auf maximal einmal pro Semester soll die Transparenz für die einzelnen Fachschaften gewahrt bleiben. Die GO der FK könnte vorsehen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Semester Änderungsvorschläge gesammelt werden. Sollte das Studierendenparlament an der FK vorbei eine Änderung dieser Ordnung beschließen wollen, ist davon auszugehen, dass diese Änderung durch das Finanzreferat des AStA angeregt werden würde und somit aus dem Kreis der Koalitionslisten käme, welche vermutlich über eine absolute Mehrheit des Studierendenparlamentes verfügen würde. Damit der parlamentarischen Diskurs und die Autonomie der Fachschaften in einem solchen Fall angemessen berücksichtigt werden, halten wir die Zwei-Drittel-Mehrheit als Hürde für die Änderung dieser Ordnung ohne Einbeziehung der FK für sinnvoll.