Beanstandung des Wahlverfahrens im November 2019: Unterschied zwischen den Versionen

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Wir haben endlich die Zeit gefunden, die Beanstandung des Wahlverfahrens im November, intern zu prüfen. Wir sind uns sicher, dass keine Stimmen annulliert werden müssen, da wir die fehlerhafte Formulierung im dazugehörigen Protokoll einfach ändern können gemäß § 47 VwVfG NRW: <blockquote>„Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“</blockquote> Außerdem sind sich die Mitglieder des AStA-Vorsitzes in der Frage, ob wir unter Zeitdruck stehen, dem Anschein nach gar nicht einig.
== Hintergrund ==
Vom 5. bis zum 19. November fand ein Wahlverfahren auf eine Stelle als Fachschaftenbeauftragte*r statt. In der vorhergehenden sechswöchigen Bewerbungsphase haben sich zwei Personen (Beeke und Moritz) beworben. Die Voraussetzung für die Wahl war es, die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Das Ergebnis dieser Wahl waren 10 Stimmen für Beeke, 14 Stimmen für Moritz und 3 Enthaltungen, womit Moritz die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat und als gewählt galt.
 
== Beanstandung im Januar ==
Der Beanstandungstext wurden zum 29. Januar über die [[Alle-Fachschaften-Verteiler]] verschickt. Demnach wurde der AStA-Vorsitz aufgefordert, das Wahlverfahren von November aus zwei Gründen zu beanstanden:
# im Protokoll zur 2. Lesung des Verfahrens wird wiedergegeben, dass einige anwesende Fachschaften abgestimmt haben (eigentlich hätte es heißen müssen, dass sie ihre Stimmen abgegeben haben). Da die Geschäftsordnung der FK keine Abstimmung zur 2. Lesung vorsieht, seien die Stimmen der entsprechenden Fachschaften ungültig zu werten.
# Während des Wahlverfahrens wurden keine Stimmzettel über den Alle-Fachschaften-Verteiler verschickt. Dies sei ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung.
 
== Entwicklung im Februar ==
Das [[AStA-Fachschaftenreferat]] hat ein Konzept erarbeitet, welches mit dem elektronischen Rundbrief an die Fachschaften verschickt wurde. Das Wahlverfahren würde demnach wieder eröffnet werden, und die Stimmen, welche in der 2. Lesung mündlich abgegeben wurden, würden gemäß des Beanstandungstextes annuliert. Die dritte Lesung würde auf der folgenden FK stattfinden. Während des Wahlverfahrens würde ein Nicht-Erscheinen zur FK als Rückzug von der Kandidatur gewertet. Der Grund für diese letzte Regelung liegt ebenfalls in der Geschäftsordnung, welche die Anwesenheit aller Kandidat*innen während des Wahlverfahrens vorsieht.
 
Der vorgeschlagene Weg, eine Entscheidung nach § 12 HG NRW ohne Abstimmung zu fällen, wird von der [[Fachschaftenkonferenz]] als undemokratisch bewertet und verworfen. Der Grund für diesen Vorschlag war die Annahme, dass eine Abhilfe schnellstmöglich geschaffen werden solle, damit die Entscheidungskompetenz nicht von der FK an das Rektorat überwiesen wird. Dieses Szenario werteten die anwesenden Fachschaften jedoch als das geringere Übel. Die Idee, das vorgeschlagene Konzept des Fachschaftenreferats als Eilantrag zu stellen, wurde vor dem Hintergrund der Inaktivität einiger Fachschaften während der vorlesungsfreien Zeit ebenfalls verworfen. Die Argumentation der Beanstandung wird von unterschiedlichen Fachschaften als kleinkariert und objektiv bezeichnet. Alternativ zum vorgeschlagenen Konzept wird eine komplette Wiederholung des Wahlverfahrens und eine Bestätigung des Wahlverfahrens vorgeschlagen. Die anwesenden Fachschaften kommen zu dem Ergebnis, dass zur Sicherstellung der basisdemokratischen Entscheidungskultur der FK eine Entscheidung über den Antragsweg ab April zu fällen ist.
 
== Entwicklung im März ==
 
Das Fachschaftenreferat hat die Beanstandung des Wahlverfahrens im November intern geprüfen. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ließe sich eine Annullierung der Stimmen, welche in der 2. Lesung abgegeben werden, vermeiden, da die fehlerhafte Formulierung im dazugehörigen Protokoll einfach geändern werden kann gemäß § 47 VwVfG NRW: <blockquote>„Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“</blockquote> Außerdem sind sich die Mitglieder des AStA-Vorsitzes in der Frage, ob die FK unter Zeitdruck steht, dem Anschein nach gar nicht einig.

Version vom 20. März 2020, 01:32 Uhr

Hintergrund

Vom 5. bis zum 19. November fand ein Wahlverfahren auf eine Stelle als Fachschaftenbeauftragte*r statt. In der vorhergehenden sechswöchigen Bewerbungsphase haben sich zwei Personen (Beeke und Moritz) beworben. Die Voraussetzung für die Wahl war es, die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Das Ergebnis dieser Wahl waren 10 Stimmen für Beeke, 14 Stimmen für Moritz und 3 Enthaltungen, womit Moritz die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat und als gewählt galt.

Beanstandung im Januar

Der Beanstandungstext wurden zum 29. Januar über die Alle-Fachschaften-Verteiler verschickt. Demnach wurde der AStA-Vorsitz aufgefordert, das Wahlverfahren von November aus zwei Gründen zu beanstanden:

  1. im Protokoll zur 2. Lesung des Verfahrens wird wiedergegeben, dass einige anwesende Fachschaften abgestimmt haben (eigentlich hätte es heißen müssen, dass sie ihre Stimmen abgegeben haben). Da die Geschäftsordnung der FK keine Abstimmung zur 2. Lesung vorsieht, seien die Stimmen der entsprechenden Fachschaften ungültig zu werten.
  2. Während des Wahlverfahrens wurden keine Stimmzettel über den Alle-Fachschaften-Verteiler verschickt. Dies sei ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung.

Entwicklung im Februar

Das AStA-Fachschaftenreferat hat ein Konzept erarbeitet, welches mit dem elektronischen Rundbrief an die Fachschaften verschickt wurde. Das Wahlverfahren würde demnach wieder eröffnet werden, und die Stimmen, welche in der 2. Lesung mündlich abgegeben wurden, würden gemäß des Beanstandungstextes annuliert. Die dritte Lesung würde auf der folgenden FK stattfinden. Während des Wahlverfahrens würde ein Nicht-Erscheinen zur FK als Rückzug von der Kandidatur gewertet. Der Grund für diese letzte Regelung liegt ebenfalls in der Geschäftsordnung, welche die Anwesenheit aller Kandidat*innen während des Wahlverfahrens vorsieht.

Der vorgeschlagene Weg, eine Entscheidung nach § 12 HG NRW ohne Abstimmung zu fällen, wird von der Fachschaftenkonferenz als undemokratisch bewertet und verworfen. Der Grund für diesen Vorschlag war die Annahme, dass eine Abhilfe schnellstmöglich geschaffen werden solle, damit die Entscheidungskompetenz nicht von der FK an das Rektorat überwiesen wird. Dieses Szenario werteten die anwesenden Fachschaften jedoch als das geringere Übel. Die Idee, das vorgeschlagene Konzept des Fachschaftenreferats als Eilantrag zu stellen, wurde vor dem Hintergrund der Inaktivität einiger Fachschaften während der vorlesungsfreien Zeit ebenfalls verworfen. Die Argumentation der Beanstandung wird von unterschiedlichen Fachschaften als kleinkariert und objektiv bezeichnet. Alternativ zum vorgeschlagenen Konzept wird eine komplette Wiederholung des Wahlverfahrens und eine Bestätigung des Wahlverfahrens vorgeschlagen. Die anwesenden Fachschaften kommen zu dem Ergebnis, dass zur Sicherstellung der basisdemokratischen Entscheidungskultur der FK eine Entscheidung über den Antragsweg ab April zu fällen ist.

Entwicklung im März

Das Fachschaftenreferat hat die Beanstandung des Wahlverfahrens im November intern geprüfen. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ließe sich eine Annullierung der Stimmen, welche in der 2. Lesung abgegeben werden, vermeiden, da die fehlerhafte Formulierung im dazugehörigen Protokoll einfach geändern werden kann gemäß § 47 VwVfG NRW:

„Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“

Außerdem sind sich die Mitglieder des AStA-Vorsitzes in der Frage, ob die FK unter Zeitdruck steht, dem Anschein nach gar nicht einig.