Anwesenheitspflichten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Fachschaften-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Da das neue nordrhein-westfälische Hochschulgesetz von 2019 die Regulierung von Anwesenheitspflichten lockert, steht dieses Thema wieder im Diskurs. Die Wiedereinführung von Anwesenheitspflichten soll nun auf Fachbereichsebene thematisiert werden.
Da das neue nordrhein-westfälische Hochschulgesetz von 2019 die Regulierung von Anwesenheitspflichten lockert, steht dieses Thema wieder im Diskurs. Die Wiedereinführung von Anwesenheitspflichten soll nun auf Fachbereichsebene thematisiert werden.


== Senatsbeschluss von 2010 ==
== Senatsbeschluss von 2010 ==

Version vom 30. März 2020, 04:40 Uhr

Da das neue nordrhein-westfälische Hochschulgesetz von 2019 die Regulierung von Anwesenheitspflichten lockert, steht dieses Thema wieder im Diskurs. Die Wiedereinführung von Anwesenheitspflichten soll nun auf Fachbereichsebene thematisiert werden.

Senatsbeschluss von 2010

Der Senat hat 2010 einen Beschluss gefasst, der Anwesenheitspflichten nur in Ausnahmefällen zulässt. Seit der Novellierung des Hochschulgesetzes ist dieser Beschluss wieder die Grundlage für eine Argumentation gegen Anwesenheitspflichten.

Der Senat hat am 28.4.2010 Folgendes beschlossen:

  1. §9 Abs. 2 Satz 2 der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der Westfälischen Wilhelms-Universität innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 22. Januar 2004 zuletzt geändert am 27.05.2009 wird gestrichen und ersetzt durch: „In universitären Lehrveranstaltungen besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
  2. §9 Abs. 2 Satz 2 der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen im Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit Ausrichtung auf fachübergreifende Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 3. August 2005 zuletzt geändert am 27.05.2009 wird gestrichen und ersetzt durch: „In universitären Lehrveranstaltungen besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
  3. In § 16 der Rahmenordnung für die Bachelorprüfung mit Ausrichtung auf berufliche und allgemeine Bildung an der Westfälischen Wilhelms-Universität und an der Fachhochschule Münster (RPO BAB) vom 22. August 2007 hinter Abs. 5 einen neuen Abs. 6 in folgender Fassung wird eingefügt: „In universitären Lehrveranstaltungen besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
  4. §10 Abs. 2 Satz 2 der Rahmenordnung für den Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an den Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. September 2007 zuletzt geändert am 6. Februar 2008 wird gestrichen und ersetzt durch: „In universitären Lehrveranstaltungen besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
  5. §10 Abs. 2 Satz 2 der Rahmenordnung für den Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen an den Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 19. September 2007 zuletzt geändert am 6. Februar 2008 wird gestrichen und ersetzt durch: „In universitären Lehrveranstaltungen besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
  6. §10 Abs. 2 Satz 2 der Rahmenordnung für den Masterstudiengang mit Ausrichtung auf das Lehramt an Berufskollegs und den entsprechenden Jahrgangsstufen an den Gesamtschulen mit dem Abschluss „Master of Education“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität und der Fachhochschule Münster vom 11. November 2008 wird gestrichen und ersetzt durch: „In universitären Lehrveranstaltungen besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine Abweichung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
  7. Darüber hinaus empfiehlt der Senat den Fachbereichen, bei der zukünftigen Entwicklung oder Anpassung neuer oder bestehender Prüfungsordnungen Anwesenheitspflicht nur in solchen Lehrveranstaltungen vorzusehen, in denen sie für die Erlangung des Lehr- und Lernerfolg erforderlich ist.
  • Nicht vorzusehen ist Anwesenheitspflicht in Vorlesungen. Dies liegt darin begründet, dass hier nur in geringem Umfang Interaktion zwischen der Lehrenden/dem Lehrenden und den Studierenden stattfindet. Diese wechselseitige Interaktion beschränkt sich in diesen Fällen vor allem auf Verständnisfragen und Testfragen. Die Inhalte der Veranstaltung können von den Studierenden auch im Selbststudium erarbeitet werden. Das Erlangen der Kompetenz ist in der Regel durch mündliche oder schriftliche Prüfungen abprüfbar.
  • Anwesenheit kann dagegen als erforderlich betrachtet werden in Veranstaltungen, in denen spezielle Techniken, Erkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die im reinen Selbststudium nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erlernt werden können. Dies kann zum Beispiel gegeben sein bei naturwissenschaftlichen Studiengängen im Labor, bei diversen Sportarten, bei aktiv ausgeübter Musik, bei der Arbeit mit Patienten, in der ökologischen Freilandarbeit, in den Geisteswissenschaften bei der Arbeit an Studienobjekten und der Erarbeitung von Kommunikationsverhalten, bei Exkursionen oder bei Praktika.
  • Die Anwesenheitspflicht bei einzelnen Veranstaltungen muss in den Prüfungsordnungen (Modulbeschreibungen) geregelt und im Hinblick auf die zu erreichenden Kompetenzen begründet werden.

Anwesenheitspflichten und soziale Härtefälle

Durch eine Wiedereinführung von Anwesenheitspflichten wären insbesondere folgende Gruppen von Benachteiligung betroffen:

  • finanzschwache Studierende mit Nebenjobs
  • kranke oder behinderte Studierende
  • pendelde oder alleinerziehende Studierende
  • Studierende mit Kindern

In einem Schreiben vom 27. November 2019 appelierten diverse Statusgruppenvertretungen der Studierendenschaft, sowie der AStA-Vorsitz, an die Fachschaften, Anwesenheitspflichten in den Studienbeiräten und Fachbereichsräten abzuwenden oder soziale Härten abzumildern. Rückfragen diesbezüglich ließen sich an die jeweiligen autonomen AStA-Referate wenden.