Beanstandung des Wahlverfahrens im November 2019: Unterschied zwischen den Versionen

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Wir haben endlich die Zeit gefunden, die Beanstandung des Wahlverfahrens im November, intern zu prüfen. Wir sind uns sicher, dass keine Stimmen annulliert werden müssen, gemäß § 47 VwVfG NRW: „Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“ Außerdem sind sich die Mitglieder des AStA-Vorsitzes in der Frage, ob wir unter Zeitdruck stehen, dem Anschein nach gar nicht einig.
Wir haben endlich die Zeit gefunden, die Beanstandung des Wahlverfahrens im November, intern zu prüfen. Wir sind uns sicher, dass keine Stimmen annulliert werden müssen, gemäß § 47 VwVfG NRW: <blockquote>„Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“</blockquote> Außerdem sind sich die Mitglieder des AStA-Vorsitzes in der Frage, ob wir unter Zeitdruck stehen, dem Anschein nach gar nicht einig.

Version vom 18. März 2020, 16:59 Uhr

Wir haben endlich die Zeit gefunden, die Beanstandung des Wahlverfahrens im November, intern zu prüfen. Wir sind uns sicher, dass keine Stimmen annulliert werden müssen, gemäß § 47 VwVfG NRW:

„Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“

Außerdem sind sich die Mitglieder des AStA-Vorsitzes in der Frage, ob wir unter Zeitdruck stehen, dem Anschein nach gar nicht einig.