Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen''' vom 23. April 2020 regelt den Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020. | Die '''[https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200423_internet_av_durchfuehrung_von_lehr-_und_praxisveranstaltungen_sowie_pruefungen_an_den_hochschulen_im_land_nordrhein-westfalen.pdf Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen]''' vom 23. April 2020 regelt den Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020. | ||
== Anforderungen an Prüfungen == | == Anforderungen an Prüfungen == |
Aktuelle Version vom 1. Mai 2020, 22:11 Uhr
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2020 regelt den Lehr- und Prüfungsbetrieb bis zum 3. Mai 2020.
Anforderungen an Prüfungen
- Bei Einlass und Beendigung dürfen sich keine Menschenansammlungen, Schlangen, etc. bilden.
- Sicherheitsabstand von 1,5 Metern (auch im Durchgangsbereich).
- Einschlägige Hygieneregeln und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts müssen strikt eingehalten werden.
- Zuschauer*innen sind von Prüfungen auszuschließen
Erwartbare Konsequenzen für Prüfungen
- Gestaffelte Schreib- und Einlasszeiten.
- Gruppengrößen werden reduziert.
- Alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sollen genutzt werden.
Anforderungen an Präsenzveranstaltungen
- Die Veranstaltung muss in speziellen Räumen stattfinden (Labore, Tonstudios, etc.).
- Es dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.
- Sicherheitsabstand von 1,5 Metern oder verpflichtende Mund-Nase-Bedeckung (Schal, Tuch, Alltagsmaske).
- Einschlägige Hygieneregeln und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts müssen strikt eingehalten werden.
Bibliotheken und Archive
Hochschulbibliotheken und Archive dürfen öffnen, wenn folgende Punkte in eigenen Schutzauflagen erfüllt werden:
- Der Zugang wird beschränkt.
- Besucher*innen werden mit Kontaktdaten registriert.
- Die Besucher*innenanzahl wird reglementiert.
- Für Lese- und Arbeitsplätze gilt ein Mindestabstand von zwei Metern.
- Hygienemaßnahmen und Aushänge mit Verweisen darauf.
Ein Durchführung von Ausleihen und Fernleihen soll organisatorisch geprüft werden.
Hochschulsport
Angebote des Hochschulsports sind weiterhin untersagt.