Gesetz zu COVID-19: Unterschied zwischen den Versionen

113 Bytes hinzugefügt ,  02:23, 19. Apr. 2020
keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Das '''Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 1. April im Anschluss an die Sitzung des Landtagsplenums eine Anhörung beschlossen, welche am 6. April stattfand. Auf Basis der Anhörung hat der Ausschuss am 9. April dem Parlament den Gesetzesentwurf in geänderter Form zurückgegeben. Der Landtag hat am 9. April einen weiteren Änderungsantrag übernommen. Das Gesetz wurde am 14. April vom Landtag beschlossen.
Das '''[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18406 Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie]''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 1. April im Anschluss an die Sitzung des Landtagsplenums eine Anhörung beschlossen, welche am 6. April stattfand. Auf Basis der Anhörung hat der Ausschuss am 9. April dem Parlament den Gesetzesentwurf in geänderter Form zurückgegeben. Der Landtag hat am 9. April einen weiteren Änderungsantrag übernommen. Das Gesetz wurde am 14. April vom Landtag beschlossen.


Unter anderem kann durch dieses Gesetz das [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] per Verordnung in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften eingreifen.
Unter anderem kann durch dieses Gesetz das [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] per Verordnung in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften eingreifen. Eine solche [[Corona-Epidemie-Hochschulverordnung|Verordnung des Ministeriums]] wird voraussichtlich noch vor Beginn der Vorlesungszeit erlassen.  


== Begründung ==
== Begründung ==
Zeile 36: Zeile 36:
* § 61: Regelstudienzeit
* § 61: Regelstudienzeit
* §§ 63 bis 65: Prüfungen, Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen, Prüfungsordnungen und Prüfer*innen
* §§ 63 bis 65: Prüfungen, Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen, Prüfungsordnungen und Prüfer*innen
Eine entsprechende Verordnung des Ministeriums wird voraussichtlich spätestens zum 20. April erlassen.


== [https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/video.html?id=1107387 Landtagsdebatte zur 1. Lesung] ==
== [https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/video.html?id=1107387 Landtagsdebatte zur 1. Lesung] ==