Gesetz zu COVID-19: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 1. April im Anschluss an die Sitzung des Landtagsplenums eine Anhörung beschlossen, welche am 6. April stattfand. Auf Basis der Anhörung hat der Ausschuss am 9. April dem Parlament den Gesetzesentwurf in geänderter Form zurückgegeben. Der Landtag hat am 9. April einen weiteren Änderungsantrag übernommen. Das Gesetz wurde am 14. April vom Landtag beschlossen.
Das '''[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18406 Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie]''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 1. April im Anschluss an die Sitzung des Landtagsplenums eine Anhörung beschlossen, welche am 6. April stattfand. Auf Basis der Anhörung hat der Ausschuss am 9. April dem Parlament den Gesetzesentwurf in geänderter Form zurückgegeben. Der Landtag hat am 9. April einen weiteren Änderungsantrag übernommen. Das Gesetz wurde am 14. April vom Landtag beschlossen.


Unter anderem kann durch dieses Gesetz das [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] per Verordnung in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften eingreifen.
Unter anderem kann durch dieses Gesetz das [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] per Verordnung in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften eingreifen. Eine solche [[Corona-Epidemie-Hochschulverordnung|Verordnung des Ministeriums]] wird voraussichtlich noch vor Beginn der Vorlesungszeit erlassen.  


== Begründung ==
== Begründung ==
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== Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft ==
== Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft ==


Das Ministerium kann mit der Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes (relevant für den Fachbereich Musikhochschule) folgende Regelungen per Dekret umgehen:
Das Ministerium kann mit der Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes (relevant für den Fachbereich Musikhochschule; die Nummern der Paragraphen sind hier teilweise andere, als die unten angegebenen) folgende Regelungen per Dekret umgehen:
* § 7 (1): [[Akkreditierung]] und [[Reakkreditierung]]
* § 7 (1): [[Akkreditierung]] und [[Reakkreditierung]]
* § 12: [[Verfahrensgrundsätze]]
* § 12: [[Verfahrensgrundsätze]]
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* § 61: Regelstudienzeit
* § 61: Regelstudienzeit
* §§ 63 bis 65: Prüfungen, Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen, Prüfungsordnungen und Prüfer*innen
* §§ 63 bis 65: Prüfungen, Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen, Prüfungsordnungen und Prüfer*innen
Die Paragraphennummerierung bezieht sich auf das Hochschulgesetz.


== [https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/video.html?id=1107387 Landtagsdebatte zur 1. Lesung] ==
== [https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/video.html?id=1107387 Landtagsdebatte zur 1. Lesung] ==