Gesetz zu COVID-19: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 1. April im Anschluss an die Sitzung des Landtagsplenums eine Anhörung beschlossen, welche am 6. April stattfand. Auf Basis der Anhörung hat der Ausschuss am 9. April dem Parlament den Gesetzesentwurf in geänderter Form zurückgegeben. Der Landtag hat am 9. April einen weiteren Änderungsantrag übernommen. Das Gesetz soll am 14. April vom Landtag beschlossen werden.
Das '''Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 1. April im Anschluss an die Sitzung des Landtagsplenums eine Anhörung beschlossen, welche am 6. April stattfand. Auf Basis der Anhörung hat der Ausschuss am 9. April dem Parlament den Gesetzesentwurf in geänderter Form zurückgegeben. Der Landtag hat am 9. April einen weiteren Änderungsantrag übernommen. Das Gesetz wurde am 14. April vom Landtag beschlossen.


Unter anderem würden dadurch dem [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] Eingriffsmöglichkeiten in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften gewährt.
Unter anderem kann durch dieses Gesetz das [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] per Verordnung in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften eingreifen.


== Begründung ==
== Begründung ==
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== Änderungen im Überblick ==
== Änderungen im Überblick ==


wesentliche Änderungen beziehen sich auf den Fall einer „epidemischen Lage von landesweiter Tragweite“, in welchem unter anderem Folgendes gelten soll (Stand 9. April):
wesentliche Änderungen beziehen sich auf den Fall einer „epidemischen Lage von landesweiter Tragweite“, in welchem unter anderem Folgendes gelten soll:
* Das Land kann in den Gestaltungsbereich und Versorgungsauftrag von Krankenhäusern eingreifen.
* Das Land kann in den Gestaltungsbereich und Versorgungsauftrag von Krankenhäusern eingreifen. Medizinische Vorgaben wie etwa zur Triage sind nicht möglich.
* Gesundheitsämter und weitere Gesundheitsbehörden können notwendige Weisungen erhalten.
* Gesundheitsämter und weitere Gesundheitsbehörden können notwendige Weisungen erhalten.
* Das Land kann notwendige Materialien und medizinische Geräte kollektivieren.
* Das Land kann notwendige Materialien und medizinische Geräte kollektivieren. Dabei gilt, dass Privatpersonen nicht enteignet werden können.
* Auf allen staatlichen Ebenen des Landes werden vereinfachte Verfahren für Gremien geschaffen.
* Auf allen staatlichen Ebenen des Landes werden vereinfachte Verfahren für Gremien geschaffen.
* Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft kann Regelungen bezüglich Prüfungen, Anerkennung von Leistungen, Regelstudienzeit, Einschreibung, Amtszeiten und Verfahrensgrundsätze der Gremien erlassen und dabei teilweise vom Hochschulgesetz und Kunsthochschulgesetz (Fachbereich Musikhochschule) abweichen.
* Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft kann Regelungen bezüglich Prüfungen, Anerkennung von Leistungen, Regelstudienzeit, Einschreibung, Amtszeiten und Verfahrensgrundsätze der Gremien erlassen und dabei teilweise vom Hochschulgesetz und Kunsthochschulgesetz (relevant für den Fachbereich Musikhochschule) abweichen.
* Elektronische Verwaltungsverfahren werden vereinfacht.
* Elektronische Verwaltungsverfahren werden vereinfacht.


== Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft ==
== Eingriffsmöglichkeiten des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft ==


Das Ministerium kann mit der Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes folgende Regelungen per Dekret umgehen:
Das Ministerium kann mit der Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes (relevant für den Fachbereich Musikhochschule) folgende Regelungen per Dekret umgehen:
* § 7 (1): [[Akkreditierung]] und [[Reakkreditierung]]
* § 7 (1): [[Akkreditierung]] und [[Reakkreditierung]]
* § 12: [[Verfahrensgrundsätze]]
* § 12: [[Verfahrensgrundsätze]]
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Am 9. April debattierte der Landtag nach einer Debatte über die Corona-Situation im Allgemeinen ab 13:40 Uhr über den Gesetzesentwurf. Die Änderungen am Hochschulgesetz wurden nicht weiter diskutiert. Es wurden weitere Änderungen übernommen, um die Abläufe in Kommunen während einer epidemischen Lage besser zu regeln. Es wurde die Einberufung einer dritten Lesung beantragt. Dieser Antrag wurde gemäß der Geschäftsordnung des Landtags automatisch angenommen. Daher findet am 14. April eine dritte Lesung statt, in welcher der Antrag beschlossen wird.
Am 9. April debattierte der Landtag nach einer Debatte über die Corona-Situation im Allgemeinen ab 13:40 Uhr über den Gesetzesentwurf. Die Änderungen am Hochschulgesetz wurden nicht weiter diskutiert. Es wurden weitere Änderungen übernommen, um die Abläufe in Kommunen während einer epidemischen Lage besser zu regeln. Es wurde die Einberufung einer dritten Lesung beantragt. Dieser Antrag wurde gemäß der Geschäftsordnung des Landtags automatisch angenommen. Daher findet am 14. April eine dritte Lesung statt, in welcher der Antrag beschlossen wird.
== [https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/video.html?id=1110240 Landtagsdebatte zur 3. Lesung] ==
Am 14. April debattierte der Landtag abschließend über den Gesetzesentwurf. Die Änderungen am Hochschulgesetz wurden nicht weiter diskutiert. Es wurden redaktionelle Änderungen übernommen. Im Anschluss wurde das Gesetz beschlossen. Im Anschluss wurde eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt, welche nun für zwei Monate gilt, und ggf. beliebig oft durch den Landtag um weitere zwei Monate verlängert werden kann.