Gesetz zu COVID-19: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird am 6. April über den Gesetzesentwurf beraten. Unter anderem würden dadurch dem [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] Eingriffsmöglichkeiten in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften gewährt.
Das '''Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie''' wurde am 1. April vom Landtag in der 1. Lesung behandelt und an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales (federführend) und zehn weitere überwiesen. Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 1. April im Anschluss an die Sitzung des Landtagsplenums und am 6. April über den Gesetzesentwurf beraten. Am 9. April soll es ab 10 Uhr eine weitere Sitzung des Ausschusses geben und ab 12 Uhr im Plenum des Landtags über das Gesetz in 2. Lesung behandelt und beschlossen werden.
 
Unter anderem würden dadurch dem [[Ministerium für Kultur und Wissenschaft]] Eingriffsmöglichkeiten in die Autonomie der Hochschulen, Studierendenschaften und Fachschaften gewährt.


== Begründung ==
== Begründung ==
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Am 1. April debattierte der Landtag ab 10 Uhr über den Gesetzesentwurf. Es gab Lob für einige Medizin-Fachschaften und Kritik an der vorgesehenen Möglichkeit, das Parlament unbefristet zu entmachten. Das Gesetz soll bis zur 2. Lesung überarbeitet werden, von möglichst allen Fraktionen des Landtags getragen werden und durch ein Beteiligungsverfahren insbesondere die Ansichten der Studierendenschaften berücksichtigen.
Am 1. April debattierte der Landtag ab 10 Uhr über den Gesetzesentwurf. Es gab Lob für einige Medizin-Fachschaften und Kritik an der vorgesehenen Möglichkeit, das Parlament unbefristet zu entmachten. Das Gesetz soll bis zur 2. Lesung überarbeitet werden, von möglichst allen Fraktionen des Landtags getragen werden und durch ein Beteiligungsverfahren insbesondere die Ansichten der Studierendenschaften berücksichtigen.


== Kritik ==
== [https://www.landtag.nrw.de/home/aktuelles-presse/parlaments-tv/video.html?id=1110080 Beratung im Landtagsausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 6. April] ==
 
Im Vorfeld sind mehrere Stellungnahmen eingegangen.
 
Im ersten Teil der Sitzung wurden verfassungsrechtliche Fragen behandelt. Im Bezug auf Hochschulen wurde hier die Verletzung der Freiheit der Selbstverwaltung der Hochschulen angemerkt. Des weiteren wurde darauf verwiesen, dass ein Regieren am Parlament vorbei die Rechte der Opposition verletzt und das dieses Gesetzt nur dann wirklich zum Tragen kommt, wenn eine landesweite Epidemie vorliegt, die nicht gleichzeitig eine bundesweite Epidemie ist. Eine verwaltungsrechtliche Regelung der Triage wird als irrsinnig eingeschätzt. Hierzu wurde im zweiten Teil von medizinischen Sachverständigen darauf verwiesen, dass es gegen die Berufsethik verstoße medizinische Anweisungen von Fachfremden anzunehmen. Außerdem enthält der Gesetzesentwurf eine salvatorische Klausel in § 16, die nach geltender Rechtsprechung unzulässig ist.


Zu diesem Gesetzesentwurf wurde neben allgemeiner Kritik unter anderem folgende Kritik mit Hochschulbezug geäußert:
Im zweiten Teil werden Fragen an Sachverständige gestellt. Im Bezug auf Hochschulen wurde angemerkt, dass einheitliche Regelungen des Ministeriums der vielseitigen Landschaft von Fächern und Standorten im Land nicht gerecht werden könne, weswegen eine „bottom up“-Regelung zu bevorzugen sei. Es wurde angeregt, ähnlich wie bei den kommunalrechtlichen Änderungen die Arbeit der Gremien der Hochschulen, insbesondere der Fachbereiche, zu erleichtern.
* Ausländische Studierende müssen vor den Unsicherheiten bezüglich Aufenthaltsstatus und Studienfinanzierung unterstützt werden. Das Aufenthaltsgesetz muss angepasst werden.
* Die studentische Beteiligung in den durch die nun vereinfachten Verfahren darf nicht vom Gutdünken der jeweiligen Rektorate abhängig sein.
* Die Änderung des Hochschulgesetzes soll zeitlich befristet werden.
* Der Grundsatz der Ermessensentscheidungen soll zu Gunsten der Studierenden festgeschrieben werden.