FS-FinO-Richtline: 1. Entwurf vom 25. Juni

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§ 1 Form

  1. Ein Erstattungsantrag enthält zu einem Anlass eine Abrechnung sowie Nachweise, die von dieser Richtlinie vorgesehen werden.
  2. Es können Folgeanträge in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Ein Folgeantrag ist ein Erstattungsantrag, dem derselbe Anlass zugrunde liegt wie einem bereits vorgelegten und genehmigten Antrag.
  3. Ein Erstattungsantrag erfordert den Namen der Fachschaft, den Namen einer*eines Finanzbeauftragten, ihre*seine Unterschrift oder elektronische Signatur, ihre*seine Kontaktdaten (E-Mail oder Telefon), gegebenenfalls die zur Ausgabe bewilligte Summe, die Abrechnung und die Kontoverbindung, auf welche die Erstattung nach Abrechnung überwiesen wird, sofern die Erstattung genehmigt wird. Ferner sind Anhänge nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich.
  4. Formfehler redaktioneller Natur werden bei Möglichkeit seitens des Fachschaftenreferats korrigiert. Andere Formfehler werden bevorzugt auf digitalem Wege zeitnah richtig gestellt.

§ 2 Abrechnung

  1. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen eines Anlasses.
  2. Die Ausgaben sind nach Zwecken und Ausgabennachweisen aufzuschlüsseln. Entstehen in einer Sache Kosten für verschiedene Zwecke, so sind diese einzeln in einer Gesamtabrechnung vollständig aufzuführen. Der Zweck einer Ausgabe ist maßgeblich zur Entscheidung über die Finanzierungsfähigkeit. Finanzierungsfähig sind Ausgaben zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft.
  3. Werden für einen Zweck mehr als 1.000€ verausgabt, so müssen, falls möglich, drei Vergleichsangebote eingeholt werden und die Vergabeentscheidung, welches Angebot gewählt wird, dokumentiert werden. Werden mehr als 10.000€ für einen Zweck verausgabt, erhöht sich die Anzahl der benötigten Vergleichsangebote auf fünf.
  4. Als Nachweis für eine Ausgabe gelten Kassenbelege und Rechnungen. Weitere Formen von Belegen können zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belegkraft vorliegt.
  5. Beteiligen sich mehrere Fachschaften an der Finanzierung eines Zweckes, so geben sie die jeweils von ihrer Seite getragenen Kosten an. Gleiches gilt bei entsprechenden Fällen gemeinsamer Finanzierung.
  6. Einnahmen sind immer in der Abrechnung auszuweisen.

§ 3 Inventar

  1. Inventuranschaffungen mit einem Wert von über 50€ bedürfen eines photographischen Nachweises.
  2. Personalisierte Inventuranschaffungen, wie etwa personalisierte T-Shirts, bedürfen einer Eigenbeteiligung der Person von 50%, sofern sie nicht als werdendes Abschiedsgeschenk festgelegt werden.

§ 4 Geschenke

  1. Mitglieder des Fachschaftsrats oder der Fachschaftsvertretung können Geschenke als Zeichen des Danks erhalten. Diese Geschenke sollten sich an den Leistungen der Person bemessen. Geschenke dieser Art bedürfen einer Rechtfertigung.
  2. Symbolische Geschenke aus kulturellen Anlässen sind zulässig. Geschenke dieser Art bedürfen einer Rechtfertigung.
  3. Das Verteilen von Hygieneprodukten und Produkten für den alltäglichen Gebrauch ist zulässig.

§ 5 Kulturveranstaltungen

  1. Kulturveranstaltungen sind insbesondere:
    1. O-Wochen-Veranstaltungen,
    2. Sommerfeste,
    3. Winterfeiern,
    4. Ersti-Fahrten und
    5. Fachschaftspartys.
  2. Sie bedürfen eines Einladungsnachweises oder alternativ einer Fotodokumentation.

§ 6 Nicht-Öffentliche Veranstaltungen

Nicht-öffentliche Veranstaltungen bedürfen einer Angabe des Grundes für die Nicht-Öffentlichkeit, z.B. Koordination der Partizipation an nicht-öffentlich tagenden Gremien.

§ 7 Fahrten

  1. Fahrten können als Kulturveranstaltung, zur Wahrnehmung fachlicher Interessen oder der internen Organisation dienen.
  2. Sie bedürfen einer Teilnehmer*innenliste, welche Name und Matrikelnummer beinhaltet. Anstelle der Matrikelnummer kann eine alternative Form der Überprüfung des Studierendenstatus vorgeschlagen werden, welche der Zustimmung bedarf.
  3. Dient eine Fahrt als Kulturveranstaltung oder zur Wahrnehmung fachlicher Interessen, so bedarf sie einer Eigenbeteiligung von mindestens 30%.
  4. Fahrten mit dem ÖPNV werden erstattet. Fahrten mit dem SPNV werden erstattet, wenn die Sparsamkeit entweder durch ein entsprechend kostengünstiges Angebot oder durch das hinzuziehen eines angemessenen Rabatts gewährleistet wird.
  5. Bei Autofahrten sind Strecken und Tachostand zu dokumentieren. Autofahrten können auf drei Weisen erstattet werden:
    1. mit 15 Cent pro Kilometer, wenn eine Person im Fahrzeug sitzt;
    2. mit 20 Cent pro Kilometer, wenn mehrere Personen im Fahrzeug sitzen, oder
    3. sämtliche Spritrechnungen werden erstattet.

§ 8 wirtschaftliche Betätigung

  1. Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung sind zulässig, sofern sie sich mit den Aufgaben der Fachschaft vereinbaren lassen.
  2. Über die Einnahmen ist Buch zu führen. Sie sind dem Haushalt der Studierendenschaft einzuzahlen und dem Titel für Einnahmen der Fachschaft zuzuschreiben.
  3. Spenden sind Einnahmen.

§ 9 Erstattung älterer Ausgaben

Erstattung von Ausgaben, die vor dem vorherigen Semester getätigt wurden, bedürfen einer Bestätigung aus dem laufenden Semester durch die Fachschaft.

§ 10 Nicht-Erstattungsfähigkeit

  1. Alkoholische Getränke dürfen nicht aus dem Beitrag der Studierendenschaft bezahlt werden. Sie können in Gesamtabrechnungen den Einnahmen gegengerechnet werden. Ferner besteht die Möglichkeit zum Jahresende die Ausgaben für alkoholische Getränke aus den Einnahmen der Fachschaft zu finanzieren. Vorfinanzierung bis zum Jahresende ist möglich.
  2. Ferner dürfen Pfand, Tragetaschen und Flugreisen nicht erstattet werden.
  3. Bei universitären Veranstaltungen sollte immer versucht werden, die geplanten Ausgaben seitens der Universität bezahlen zu lassen. Die Ausgaben dürfen nicht im Interesse der Universität sein.