Corona-Epidemie-Hochschulverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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== Auswirkungen auf Lehre und Studium ==
== Auswirkungen auf Lehre und Studium ==


Lehrveranstaltungen können teilweise oder komplett verschoben werden, auch in ein anderes Semester. Zur Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen. Die Regelstudienzeit wird um ein Semester erhöht.
Lehrveranstaltungen können teilweise oder komplett verschoben werden, auch in ein anderes Semester. Die Regelstudienzeit wird um ein Semester erhöht. Prüfungen können Online stattfinden.


Prüfungen können Online stattfinden. Von Prüfungsordnungen kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
Zur Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen. Von Prüfungsordnungen kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
* die Prüfungsform kann durch eine andere Form ersetzt werden.
* die Prüfungsform
* die Dauer der Prüfung kann geändert werden.
* die Dauer der Prüfung
* die Lehrform und Teilnahmevoraussetzungen.
* die Lehrform und Teilnahmevoraussetzungen
* die Voraussetzungen für Auslandssemester und berufspraktische Studienphasen.
* die Voraussetzungen für Auslandssemester und berufspraktische Studienphasen
* die Anzahl und die Voraussetzungen von Prüfungswiederholungen.
* die Anzahl und die Voraussetzungen von Prüfungswiederholungen
* die Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, sowie Studierende mit Kind.
* die Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, sowie Studierende mit Kind
* die Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren.
* die Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren
* die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen.
* die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen
* die Folgen des Rücktritts von einer Prüfungsleistung.
* die Folgen des Rücktritts von einer Prüfungsleistung
* die Art und Weise der Erbringung des Nachweises krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit.
* die Art und Weise der Erbringung des Nachweises krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit
* die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften.
* die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften
* die Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen.
* die Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen
* die Höchstfristen für die Anerkennung von außerhalb des Studiengangs erbrachten Leistungen.
* die Höchstfristen für die Anerkennung von außerhalb des Studiengangs erbrachten Leistungen
* die Einsicht in Prüfungsakten.
* die Einsicht in Prüfungsakten


Außerdem ist es möglich, dass Prüfungsleistungen, die während der epidemischen Lage erbracht wurden, nicht benotet werden und nicht in die Gesamtnote einfließen. Wird eine Prüfung im Erstversuch nicht bestanden, gilt dies nicht als Fehlversuch, es sei denn das Rektorat sieht dies explizit in einer entsprechenden Regelung vor.
Außerdem ist es möglich, dass Prüfungsleistungen, die während der epidemischen Lage erbracht wurden, nicht benotet werden und nicht in die Gesamtnote einfließen. Wird eine Prüfung im Erstversuch nicht bestanden, gilt dies nicht als Fehlversuch, es sei denn das Rektorat sieht dies explizit in einer entsprechenden Regelung vor.