Corona-Epidemie-Hochschulverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* die Einsicht in Prüfungsakten.
* die Einsicht in Prüfungsakten.


Außerdem ist es möglich, dass Prüfungsleistungen, die während der epidemischen Lage erbracht wurden, nicht benotet werden und nicht in die Gesamtnote einfließen.
Außerdem ist es möglich, dass Prüfungsleistungen, die während der epidemischen Lage erbracht wurden, nicht benotet werden und nicht in die Gesamtnote einfließen. Wird eine Prüfung im Erstversuch nicht bestanden, gilt dies nicht als Fehlversuch, es sei denn das Rektorat sieht dies explizit in einer entsprechenden Regelung vor.


Darüber hinaus hat das Rektorat die Möglichkeit eine Härtefallregelung für Studierende in sozialer Notlage vorzusehen, welche vorsehen kann, dass solche Studierenden nicht an der Universität eingeschrieben sein müssen, wenn sie in diesem Semester lediglich ihre Abschlussprüfung vor sich haben.
Darüber hinaus hat das Rektorat die Möglichkeit eine Härtefallregelung für Studierende in sozialer Notlage vorzusehen, welche vorsehen kann, dass solche Studierenden nicht an der Universität eingeschrieben sein müssen, wenn sie in diesem Semester lediglich ihre Abschlussprüfung vor sich haben.
Wir eine Prüfung im Erstversuch nicht bestanden, gilt dies nicht als Fehlversuch, es sei denn das Rektorat sieht dies explizit in einer entsprechenden Regelung vor.


== Auswirkungen auf Gremien ==
== Auswirkungen auf Gremien ==