Beanstandung des Wahlverfahrens im November 2019: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Fachschaftenreferat hat die Beanstandung des Wahlverfahrens intern geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ließe sich eine Annullierung der Stimmen aus der 2. Lesung vermeiden, da die fehlerhafte Formulierung im dazugehörigen Protokoll einfach geändert werden kann gemäß § 47 VwVfG NRW: <blockquote>„Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“</blockquote>
Das Fachschaftenreferat hat die Beanstandung des Wahlverfahrens intern geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ließe sich eine Annullierung der Stimmen aus der 2. Lesung vermeiden, da die fehlerhafte Formulierung im dazugehörigen Protokoll einfach geändert werden kann gemäß § 47 VwVfG NRW: <blockquote>„Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.“</blockquote>
== Entwicklung im April ==
Aufgrund der Corona-Epidemie wurde die Schaffung der Abhilfe verschoben. Sie soll behandelt werden, sobald davon ausgegangen werden kann, dass alle Fachschaften den Ablauf des Verfahrens zur Kenntnis nehmen. Der AStA-Vorsitz möchte die Beanstandung anscheinend noch vor der Wahl eines neuen AStA-Vorsitzes an das Rektorat weitergeben, sofern bis dahin keine Abhilfe in Aussicht steht.